Einwendungen von GbR-Gesellschaftern gegen Inanspruchnahme wegen Gesellschaftsverbindlichkeiten
Hintergrund
Der Beklagte ist Gesellschafter einer Publikums-GbR (im Folgenden: „GbR“). Im Gesellschaftsvertrag der GbR war die Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall der Liquidation ausgeschlossen. Auf einer Gesellschafterversammlung wurde die Liquidation der GbR und der Verkauf eines Erbbaurechts an einem Grundstück an eine weitere Gesellschaft (im Folgenden: „G“), der die GbR die Rückzahlung zweier Darlehen schuldete, beschlossen.
Der Beklagte verweigerte eine freiwillige Zuzahlung zur Umsetzung der Liquidation und zur Ablösung der Darlehen. Im Kaufvertrag über das Erbbaurecht vereinbarten die GbR und G, dass ein Teil des Kaufpreises in Höhe der noch offenen Darlehensforderungen der G durch deren Abtretung an die GbR oder einen von dieser zu benennenden Dritten erbracht werden. Die Darlehensforderungen wurden daraufhin von G mit Zustimmung der GbR an die Klägerin abgetreten. Dabei wurde vereinbart, dass die Abtretung zum Zwecke der treuhänderischen Einziehung erfolgte und die Klägerin die Darlehensforderungen im eigenen Namen und auf Rechnung der GbR gegenüber Gesellschaftern der GbR, unter anderem dem Beklagten, anteilig geltend machen sollte.
Das Urteil des BGH vom 29.09.2020, Az. II ZR 112/19
Der BGH verneinte einen durchsetzbaren Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus den abgetretenen Darlehensforderungen.
Zwar seien die Darlehensforderungen weder durch den Kaufvertrag noch durch die Abtretungsvereinbarung oder den weiteren Abreden zwischen der GbR, G und der Klägerin erloschen. Gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe der GbR jedoch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB zu. Dies könne auch der Beklagte geltend machen.
Mit der Abtretung und den weiteren Abreden zwischen der GbR, G und der Klägerin sei alleine das Ziel verfolgt worden, das konfusionsbedingte Erlöschen der Darlehensforderungen, die wirtschaftlich bereits der GbR zustanden, zu vermeiden und so schlussendlich dafür u.a. den Beklagten haften zu lassen. Zudem habe die GbR durch das Treuhandverhältnis einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin gem. § 667 BGB erworben.
Dementsprechend stünde der GbR der Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu, weil die Klägerin bei einer Geltendmachung der Forderung gegenüber der GbR die erhaltenen Leistungen sofort wieder an die GbR auskehren müsste. Der Beklagte hafte als Gesellschafter grundsätzlich für die Verbindlichkeiten der GbR. Allerdings könne er sich gem. § 129 Abs. 1 HGB analog auch auf alle der GbR zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen berufen.
Anmerkung
Das Urteil des BGH überzeugt, denn die gewählte Konstruktion diente allein dem Zweck, den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Ausschluss der Nachschusspflicht der Gesellschafter zu umgehen. § 129 Abs. 1 HGB (analog) ist Ausdruck der Akzessorietät der Haftung eines GbR-Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Daher können in Anspruch genommene Gesellschafter einer GbR, aber auch einer OHG oder einer KG, nicht nur Einwendungen, die in der eigenen Person begründet sind, geltend machen. Ebenso ist grundsätzlich auch die Berufung auf Einwendungen und Einreden der Gesellschaft selbst (z.B. Nichtigkeit, Erfüllung, Erlass – nicht aber rein prozessuale Einwendungen) möglich.
Die Rechtsprechung macht es jedoch von einer Einzelfallprüfung abhängig, welche Einwendungen/Einreden der Gesellschaft auch der Gesellschafter im konkreten Fall geltend machen kann bzw. welche weitergehenden Rechte aus § 129 HGB (analog) zu Gunsten des Gesellschafters abgeleitet werden können.
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