Klagebefugnis eines GbR-Gesellschafters gegen einen Umsatzsteuerbescheid
Gesellschafter einer GbR
Eine GbR nahm in 2012 ihre Tätigkeit auf. Das Unternehmen war im Internethandel mit Kraftwagenteilen und Zubehör tätig. Der Gesellschafter MT war mit 95 %, der Kläger mit 5 % beteiligt. Als Empfangsbevollmächtigter wurde MT bestimmt. Dem Finanzamt wurde kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Das Gewerbe wurde zum 31.12.2013 wieder abgemeldet. Das Finanzamt führte für die Jahre 2012 und 2013 eine steuerliche Betriebsprüfung bei der GbR durch. Da die Gesellschaft bereits aufgelöst wurde, erging die Prüfungsanordnung an beide Gesellschafter.
Das Finanzamt setzte mit einem Bescheid v. 22.2.2018 Umsatzsteuer 2012 und mit Bescheid v. 21.2.2018 Umsatzsteuer 2013 fest. Als Steuerschuldnerin wurde in den Bescheiden die GbR bezeichnet und die Bescheide jeweils an die beiden Gesellschafter einzeln bekanntgegeben. Der Kläger wehrte sich per Einspruch gegen diese Bescheide und begründete dies damit, dass er nur auf dem Papier Gesellschafter gewesen sei. Es habe sich also um eine Schein-GbR gehandelt. Ein Gesellschaftsvertrag existiere nicht. Und ein Scheingesellschafter einer GbR hafte nach der Rechtsprechung des BFH nur dann für Steuerschulden der GbR, wenn das Finanzamt nach Treu und Glauben auf den Rechtsschein habe vertrauen dürfen.
Keine Klagebefugnis des Gesellschafters
Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg. Das FG Münster entschied, dass der Kläger nicht klagebefugt sei und verwarf die Klage als unzulässig. Klagebefugt sei allein die Gesellschaft/Gemeinschaft, vertreten nur durch sämtliche vertretungsbefugte Gesellschafter. Der Kläger habe jedoch im eigenen Namen und nicht im Namen der Gesellschaft Klage erhoben.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 4.5.2020, 5 K 3886/19 U, veröffentlicht am 15.7.2020
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