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Private Veräußerungsgeschäfte / 2.2 Veräußerung

Dominic Eser
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Die Veräußerung ist unentbehrliche Voraussetzung für eine Besteuerung nach § 23 EStG. Unter Veräußerung nach dieser Vorschrift ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten mit Lieferverpflichtung zu verstehen. Kein Veräußerungsgeschäft ist z. B. die Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung eines Sachleistungsanspruchs.[1]

Auch die Einziehung der Forderung stellt keine Veräußerung dar.[2] In der Regel sind entgeltliche Geschäfte beim Anschaffenden auch solche beim Veräußernden. So kann z. B. die Abfindungszahlung an den weichenden Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung für den Mehrempfang[3] ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung durch den Erblasser und die Erbauseinandersetzung innerhalb der für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Veräußerungsfrist liegen.[4]

Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge[5] kann beim Vermögensübergeber unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 EStG ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft gegeben sein.

 
Praxis-Beispiel

Teilentgeltlicher Erwerb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

V überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein von ihm am 1.7.2024 für 500.000 EUR angeschafftes Mietwohngrundstück mit Ablauf des 31.12.2025 auf seinen Sohn S. Das Grundstück hat zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 600.000 EUR. S muss an V eine Abstandszahlung von 50.000 EUR und an seine Schwester T ein Gleichstellungsgeld von 250.000 EUR leisten.

V ist ein Veräußerungsentgelt von 300.000 EUR (Abstandszahlung und Gleichstellungsgeld) zuzurechnen. Nach dem Verhältnis des Veräußerungsentgelts zum Verkehrswert des Grundstücks ist dieses zu 1/2 entgeltlich übertragen worden. Der Veräußerungsgewinn des V beträ...

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