Betriebsaufspaltung


Photovoltaik Installation
Photovoltaik Installation
FG Düsseldorf

Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern

Es liegt keine sachliche Verflechtung vor, wenn Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an ein Betriebsunternehmen überlassen werden, das mehrere Geschäftsfelder unterhält und die Stromerzeugung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da keine Betriebsaufspaltung vorliegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. So hat das FG Düsseldorf entschieden.










Bilanzzusammenfassung mit Taschenrechner und Kugelschreiber
Bilanzzusammenfassung mit Taschenrechner und Kugelschreiber
BFH Kommentierung

Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs

Befinden sich bei einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters.