Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung

Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zur personellen Verflechtung bei einer nur mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft. Zugleich wird dazu eine Übergangsregelung getroffen.

Mittelbare Beteiligung

Der BFH (Urteil vom 16.09.2021 - IV R 7/18) hatte entschieden, dass im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KG eine personelle Verflechtung vorliegen kann. Im Streitfall waren die Gesellschafter einer Betriebs-Personengesellschaft lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft beteiligt und hielten sämtliche Anteile an deren Komplementärin. Gleichwohl kam der BFH zum Ergebnis, dass eine personelle Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben ist.

Damit hat sich der BFH gegen die bisherige Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung gestellt, wonach eine nur mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft zu keiner Beherrschung führt. Es war bisher Konsens, dass ein sog. Durchgriffsverbot die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsauspaltung verhindert.

Geänderte Verwaltungsauffassung

Das BMF hat entschieden, dass die neuere Rechtsprechung allgemein anzuwenden ist. Fortan liegt damit eine Beherrschungsidentität auch bei nur mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft vor.

Ergänzend führt das BMF aus, dass es bei Schwester-Kapitalgesellschaften jedoch auch weiterhin an einer personellen Verflechtung fehlt (so bereits BFH Urteil vom 01.08.1979 - I R 111/78).

Übergangsregelung

Da die Änderung der Rechtsprechung durchaus erhebliche Rechtsfolgen entfalten kann, wird eine Übergangsregelung geschaffen. Aus Vertrauensschutzgründen wird die neue Rechtsprechung des BFH erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 angewandt.

In der Praxis gilt es damit, die betroffenen Fälle aufzufinden und ggf. eine Umstrukturierung vorzunehmen. Andernfalls werden ab 2024 die Rechtsfolgen aus einer dann gegebenen Betriebsaufspaltung zu ziehen sein. Die Wirtschaftsgüter der Besitz-Personengesellschaft werden zu Betriebsvermögen und deren Gewinn unterliegt zudem der Gewerbesteuer.

Anwendung bei der Gewerbesteuer

Zugleich wird von der Finanzverwaltung in gleich lautenden Ländererlassen auch für die Gewerbesteuer eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Eine nur mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft führt erst ab dem Erhebungszeitraum 2024 zu einem der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieb. Und auch eine aktuell noch mögliche sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG wird erst ab dem Erhebungszeitraum 2024 zu versagen sein.

BMF, Schreiben v. 21.11.2022, IV C 6 - S 2240/20/10006 :002

Gleich lautende Erlasse v. 22.11.2022

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Betriebsaufspaltung