Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Körperschaftsteuerliche Folgen
Für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine gilt nach dem BMF-Schreiben v. 31.3.2022 Folgendes:
- Aus Billigkeitsgründen bleiben diese Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bis zum 31.12.2022 bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.
- Die Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Hinweis: Verlängerung des Anwendungszeitraumes
Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. 31.3.2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG wurde zunächst mit BMF-Schreiben v. 11.11.2022 bis zum 31.12.2023 verlängert. Mit Schreiben v. 17.10.2023 erfolgte eine erneute Verlängerung bis 31.12.2024.
Folgen bei der Gewerbesteuer
Auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer bezog die Finanzverwaltung Stellung und gewährt Billigkeitsmaßnahmen:
- Die Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen grundsätzlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch nach den gleich lautenden Erlassen v. 31.3.2022 wird hier aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt.
- Außerdem wird klargestellt, dass Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung –für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich sind, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
- Wenn ein Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet, die wiederum den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, dann gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.
Hinweis: Verlängerung des Anwendungszeitraums
Der Anwendungszeitraum für die Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer wurde zunächst durch die Gleich lautende Erlasse v. 11.11.2022 bis 31.12.2023 verlängert. Durch die Erlasse v. 17.10.2023 erfolgte eine weitere Verlängerung bis 31.12.2024.
Gleich lautende Erlasse v. 31.3.2022
BMF, Schreiben v. 31.3.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001
BMF, Schreiben v. 11.11.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 und Gleich lautende Erlasse v. 11.11.2022
aktuell: BMF, Schreiben v. 17.10.2023, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 und Gleich lautende Erlasse v. 17.10.2023
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.979
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.690
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1736
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.835
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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