Merkmalsübertragung auch bei gewerblich geprägter Besitzpersonengesellschaft?
Beispiel:
An der X-KG sind die Eheleute A und B zu je ½ beteiligt. Die KG hat der Y-GmbH, an der A und B ebenfalls zu je ½ beteiligt sind, ein Gebäudegrundstück verpachtet, in dem die GmbH ein Pflegeheim betreibt, das nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Der BFH hat unter Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt (BFH, Urteil v. 29.3.2006, X R 59/00). Ist eine Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit, färbt die Steuerbefreiung auf die Besitzunternehmung ab, sog. Merkmalsübertragung.
Problematisch ist, ob dies auch gilt, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, also schon aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte bezieht.
Beispiel:
An der X-GmbH & Co. KG (KG) sind die Eheleute A und B als Kommanditisten zu je ½ beteiligt. Komplementärin ist die B-Klinik Betriebs-GmbH (GmbH), die als persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung der KG befugt ist. Die Anteile an der GmbH halten A und B zu je ½. Die GmbH-Anteile sind Sonderbetriebsvermögen von A und B im Rahmen ihrer KG-Beteiligung. Die KG hat der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Gebäudegrundstück verpachtet, in dem die GmbH ein Krankenhaus betreibt, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Praxistipp
Das FG Rheinland hat aktuell entschieden, dass die Merkmalsübertragung von der nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft dann nicht zur Gewerbesteuerbefreiung der Besitzgesellschaft führt, wenn diese nicht allein aufgrund der Betriebsaufspaltung, sondern als gewerblich geprägte Personengesellschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (nicht rechtskräftiges Urteil v. 24.4.2013, 2 K 1106/12; Az. beim BFH: IV R 26/13). Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Bescheide offen gehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.996
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.4272
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
628
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
566
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
553
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
539
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
508
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
435
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
40214
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
384
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026
-
Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
20.05.2026
-
Insolvenzplan als rückwirkendes Ereignis
19.05.2026
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022
13.05.2026
-
Begriff der Betriebsstätte vom BFH geklärt
13.05.2026
-
Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
12.05.2026
-
Später vorgelegte Verlustbescheinigung
08.05.2026
-
OVG Münster lässt Berufung gegen Autohaus-Urteil zu
06.05.2026