Merkmalsübertragung auch bei gewerblich geprägter Besitzpersonengesellschaft?
Beispiel:
An der X-KG sind die Eheleute A und B zu je ½ beteiligt. Die KG hat der Y-GmbH, an der A und B ebenfalls zu je ½ beteiligt sind, ein Gebäudegrundstück verpachtet, in dem die GmbH ein Pflegeheim betreibt, das nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Der BFH hat unter Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt (BFH, Urteil v. 29.3.2006, X R 59/00). Ist eine Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit, färbt die Steuerbefreiung auf die Besitzunternehmung ab, sog. Merkmalsübertragung.
Problematisch ist, ob dies auch gilt, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, also schon aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte bezieht.
Beispiel:
An der X-GmbH & Co. KG (KG) sind die Eheleute A und B als Kommanditisten zu je ½ beteiligt. Komplementärin ist die B-Klinik Betriebs-GmbH (GmbH), die als persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung der KG befugt ist. Die Anteile an der GmbH halten A und B zu je ½. Die GmbH-Anteile sind Sonderbetriebsvermögen von A und B im Rahmen ihrer KG-Beteiligung. Die KG hat der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Gebäudegrundstück verpachtet, in dem die GmbH ein Krankenhaus betreibt, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Praxistipp
Das FG Rheinland hat aktuell entschieden, dass die Merkmalsübertragung von der nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft dann nicht zur Gewerbesteuerbefreiung der Besitzgesellschaft führt, wenn diese nicht allein aufgrund der Betriebsaufspaltung, sondern als gewerblich geprägte Personengesellschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (nicht rechtskräftiges Urteil v. 24.4.2013, 2 K 1106/12; Az. beim BFH: IV R 26/13). Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Bescheide offen gehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.
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