Merkmalsübertragung auch bei gewerblich geprägter Besitzpersonengesellschaft?
Beispiel:
An der X-KG sind die Eheleute A und B zu je ½ beteiligt. Die KG hat der Y-GmbH, an der A und B ebenfalls zu je ½ beteiligt sind, ein Gebäudegrundstück verpachtet, in dem die GmbH ein Pflegeheim betreibt, das nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Der BFH hat unter Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt (BFH, Urteil v. 29.3.2006, X R 59/00). Ist eine Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit, färbt die Steuerbefreiung auf die Besitzunternehmung ab, sog. Merkmalsübertragung.
Problematisch ist, ob dies auch gilt, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, also schon aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte bezieht.
Beispiel:
An der X-GmbH & Co. KG (KG) sind die Eheleute A und B als Kommanditisten zu je ½ beteiligt. Komplementärin ist die B-Klinik Betriebs-GmbH (GmbH), die als persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung der KG befugt ist. Die Anteile an der GmbH halten A und B zu je ½. Die GmbH-Anteile sind Sonderbetriebsvermögen von A und B im Rahmen ihrer KG-Beteiligung. Die KG hat der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Gebäudegrundstück verpachtet, in dem die GmbH ein Krankenhaus betreibt, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Praxistipp
Das FG Rheinland hat aktuell entschieden, dass die Merkmalsübertragung von der nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft dann nicht zur Gewerbesteuerbefreiung der Besitzgesellschaft führt, wenn diese nicht allein aufgrund der Betriebsaufspaltung, sondern als gewerblich geprägte Personengesellschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (nicht rechtskräftiges Urteil v. 24.4.2013, 2 K 1106/12; Az. beim BFH: IV R 26/13). Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Bescheide offen gehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.225
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2072
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
66716
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
556
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
477
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4642
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
435
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
375
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
351
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
343
-
Schlussabrechnung: Warum der Vortrag im Widerspruchsverfahren entscheidet
19.08.2026
-
Gebühren für verbindliche Auskunft
17.08.2026
-
Totalgewinnprognose bei Photovoltaikanlage
14.08.2026
-
Überbrückungshilfe: VG Düsseldorf verschärft Anforderungen an Amtsermittlung
12.08.2026
-
72 % der Rentenleistungen im Jahr 2025 waren einkommensteuerpflichtig
05.08.2026
-
Schlussabrechnung versäumt: VG Düsseldorf bestätigt volle Rückforderung
05.08.2026
-
Werklieferung oder Werkleistung bei Verwendung selbst beschaffter Stoffe
31.07.2026
-
Neue Fixkosten: VG Würzburg übernimmt die NRW-Linie zum 30.6.2022
29.07.2026
-
Zinsabgrenzung bei Anleihen: Stückzinsen richtig erfassen
29.07.2026
-
Internationales Steuerrecht – Einstieg in ein anspruchsvolles Beratungsgebiet
28.07.2026