Abfärbewirkung bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung
Sachverhalt:
Klägerin ist eine GbR, die Immobilien überwiegend an fremde Dritte vermietet. Ein Stockwerk eines Bürogebäudes wird allerdings an eine gewerbliche Schwesterpersonen- sowie an eine Schwesterkapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen. Die Einkünfte der Klägerin wurden bislang als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ging die Finanzverwaltung von gewerblichen Einkünften aus. Durch die Vermietung der Büroräume an die Schwestergesellschaften sei eine Betriebsaufspaltung begründet worden. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Büroräume unentgeltlich an die Schwesterpersonengesellschaft und von dieser an die Schwesterkapitalgesellschaft überlassen wurden. Aufgrund der Unentgeltlichkeit sei eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ausgeschlossen.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin hat sowohl mit der Schwesterkapital- aus auch mit der Schwesterpersonengesellschaft eine Betriebsaufspaltung begründet. Die sachliche Verflechtung liegt aufgrund der Überlassung des Bürogebäudes vor. Aufgrund der Gesellschafteridentität sind die Gesellschaften zudem personell verflochten. Die Überlassung an die Schwesterpersonengesellschaft ist zudem nicht unentgeltlich erfolgt. Es wurde ein entgeltlicher Mietvertrag geschlossen, lediglich die Erhebung der Miete wurde nicht vorgenommen. Daher sind zunächst Mietforderungen entstanden, auf die in der Folge verzichtet wurde. Die aufgrund der Betriebsaufspaltung erzielten gewerblichen Einkünfte der Klägerin betrugen 6,53 % bis 7,16 % der Gesamtumsätze. Bei gewerblichen Umsätzen in dieser Höhe greife die Abfärberegel auch dann ein, wenn die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überschreiten.
Praxishinweis:
Die seit geraumer Zeit diskutierte Frage, wann von einem der Abfärbung entgegenstehenden äußerst geringen Anteil der gewerblichen Tätigkeit an der Gesamttätigkeit einer Personengesellschaft auszugehen ist, hat der BFH vor kurzen in drei Entscheidungen geklärt (BFH, Urteile v. 7.8.2014, VIII R 41/11, VIII R 16/11, VIII R 6/12). Danach wird eine gewerbliche Infektion nur dann vermieden, wenn der Anteil der gewerblichen Umsätze geringer als 3 % ist und die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 EUR unterschreiten. Das Urteil des FG steht im Einklang mit dieser neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich dieser Bagatellgrenze anschließen wird.
FG Münster, Urteil v. 9.12.2014, 15 K 1556/11 F, Haufe Index 7604171
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