Überbrückungshilfe III: Können mehrere Anträge im Zeitablauf für ein Unternehmen abgegeben werden?
Beim Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen – abgrenzen – beantragen" am 17.2.2021 haben die rund 1.000 Teilnehmer über 300 Fragen gestellt. Wir zeigen Ihnen Lösungsvorschläge von Referent Florian Künstle, StB/WP, auf häufig gestellten Fragen.
Mehrere Anträge auf Überbrückungshilfe III für ein Unternehmen
Frage: Können für ein Unternehmen im zeitlichen Ablauf mehrere Anträge gestellt werden. erster Antrag für Januar und Februar, zweiter Antrag eventuell weiterer Antrag für März und April?
Antwort: Nein, es ist ein Antrag für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 zu stellen. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht - dies betrifft aber eher "Fehler" im Erstantrag. Schätzen Sie doch einfach oder lassen den Mandanten planen/schätzen. Über die Schlussabrechnung, die Korrekturen in beide Richtungen zulässt, besteht doch gar kein Risiko!
Antrag auf Überbrückungshilfe III für alle Monate?
Frage: Beantragte Monate: Muss ich für alle Monate den Antrag stellen? Oder kann ich etwa für Januar bis April Überbrückungshilfe III und dann ein anderes Fördermittel (z. B. Stabilisierung) beantragen?
Antwort: Es ist ein dem Grunde nach Antrag für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 zu stellen. Inwieweit in Ihrem Fall einzelne Monate einfach genullt werden oder so geschätzt werden können, dass gar keine Förderung zu gewähren ist, insbesondere auch im Zusammenahng mit der ggf. vorteilhafteren Stabilisierungshilfe für einzelne Monate, ist technisch wohl noch unklar. Im Zweifel sollte noch ein paar Tage gewartetet werden ggf. gibt es noch Infos dazu.
Planung des Umsatzes
Frage: Wie kann man den Umsatz planen, wenn man nicht weiß, wann die Geschäfte wieder öffnen dürfen? Kann man erst nach Öffnung den Antrag stellen?
Antwort: Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht. Bei Antrag im Lockdown wie ggf. in Ihrem Fall: Schätzung unter Annahme Lockdown bis 30. 6.2021 ist ausdrücklich zulässig (Sinnhaftigkeit dieses "Maximalansatzes" ist jedoch m. E. fraglich). Außerdem sind bei der Planung Erfahrungswerte aus Mai/Juni 2020 zu berücksichtigen.
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Tipp: Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen" wird am 2.3. wiederholt Im Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe. |
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