Überbrückungshilfe III: Corona-bedingter Umsatzrückgang

Die Überbrückungshilfe III wirft in der Praxis noch viele Fragen auf. Das hat unser Online-Seminar zum Thema am 17.2. gezeigt. Lesen Sie hier den Lösungsvorschlag von StB/WP Florian Künstle zur Ermittlung des Corona-bedingten Umsatzrückgangs und seines Nachweises.

Beim Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen – abgrenzen – beantragen" am 17.2.2021 haben die rund 1.000 Teilnehmer über 300 Fragen gestellt. Wir zeigen Ihnen Lösungsvorschläge von Referent Florian Künstle, StB/WP, auf häufig gestellten Fragen.

Nachweis des Coronabedingten Umsatzrückgangs

Frage: Wie wird Corona-bedingt definiert? Welche Gründe werden hier berücksichtigt/anerkannt?

Antwort: Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 nicht mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 betrug oder dass ein Nachweis geführt wird, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

Wichtig: Die einfachste Begründung liegt vor, wenn ein Mandant durch den Lockdown geschlossen/teilweise geschlossen hat. Auch alle, die nicht direkt durch Schließung vom Lockdown betroffen sind, werden es herleiten können, dass durch die Kontakt- und Bewegungs-/Reisebeschränkungen und die Vorsicht der Menschen/Abstandsregelungen vorherrschende Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind. Auch ein normaler Auftragsrückgang reicht deshalb m. E. aus (alles Corona-bedingt).

Hier ist der gesunde Menschenverstand des prüfenden Dritten erforderlich und gefragt. Sauber dokumentieren! Das meiste lässt sich herleiten und begründen. Nicht begründbar sind allerdings Fälle bewusster Umsatzverschiebung, rein um Förderungen zu bekommen. Dabei handelt es sich um Umsatzverschiebungen, die keine realen Umsatzrückgänge darstellen, sondern bewusst manipulativ erfolgen. Diese Praxis dürfen prüfende Dritte nicht unterstützen.

Vergleichbare Umsätze

Frage: Muss der Umsatzrückgang komplett Corona-bedingt sein? Wie verhält es sich, wenn nach 2019 eine neue "Einkunftssparte" hinzugekommen ist, um z. B. die Corona-bedingten Ausfälle aufzufangen. Gebe ich diese neuen Umsätze im Jahr 2021 an? In den FAQs steht hierzu leider nichts.

Antwort: Es könnte eine Orientierung an der FAQ 5.6. des BMF und BMWi zu den Änderungen der Struktur erfolgen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass 2019-er Monatsumsätze (Regelfall) mit Umsätzen im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 verglichen werden. Es müssen m. E. "Äpfel mit Äpfeln" und nicht "Äpfel mit Birnen" verglichen werden. Ich würde an Ihrer Stelle durchaus eliminieren, was nicht vergleichbar, ist, und es entsprechend dokumentieren – wenn Sie dies vertreten können. Den Mandanten würde ich auf das Risiko hinweisen, da es sicherlich ein wirtschaftlich argumentierbarer und plausibler, aber kein zu 100 % klarer Ansatz ist.

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Tipp: Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen" wird am 2.3. wiederholt

Im Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Betriebsaufspaltung