Überbrückungshilfe III: Wie ist bei der klassischen Betriebsaufspaltung vorzugehen?
Beim Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen – abgrenzen – beantragen" am 17.2.2021 haben die rund 1.000 Teilnehmer über 300 Fragen gestellt. Wir zeigen Ihnen Lösungsvorschläge von Referent Florian Künstle, StB/WP , auf häufig gestellten Fragen.
Überbrückungshilfe III und Betriebsaufspaltung
Frage: Wie ist bei der klassischen Betriebsaufspaltung vorzugehen? Mieteinnahmen und -kosten konsolidieren und die AfA und Kosten für Gebäude und BuG als Kosten ansetzen? Bitte konkretisieren Sie nochmals Ihre Ausführungen zur Betriebsaufspaltung. Aufgrund der Aussage der FAQ, dass Zahlungen an einzelne Gesellschafter zu berücksichtigen sind, würden Sie beispielsweise Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Kosten berücksichtigen. Würden Sie dann auch die Einnahmen des Besitzunternehmens im Unternehmensverbund als Umsatz ansetzen?
Antwort: Der Miet-Umsatz ist nicht anzusetzen gemäß FAQ, diese Position würde ich kürzen bei der Ermittlung der Umsatzzahlen, so ist es vorgesehen: Nicht als Umsatz gelten gemäß FAQ 1.3. Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes). FAQ 5.2. sagt, dass Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes explizit nicht förderfähig sind. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als "verbundene Unternehmen" nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.
Tipp: Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen" wird am 2.3. wiederholt Im Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe. |
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