Teilabzugsverbot bei verdeckter Gewinnausschüttung
Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Eine im Immobiliensektor tätige GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an eine GmbH (S-GmbH) vermietete. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunternehmen war. Aufgrund einer Trennung der an der KG beteiligten Gesellschafterstämme wurde die Betriebsaufspaltung schließlich im Jahr 2009 beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsvermögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symbolischen Kaufpreis von einem Euro veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.
Verdeckte Gewinnausschüttung an Kommanditisten
Im Zuge einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt für das Feststellungsjahr 2006 eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den Kommanditisten A der KG in Höhe von 1.424 EUR an. Mit geändertem Feststellungsbescheid stellte es daher (erstmalig) entsprechende laufende Einkünfte des Kommanditisten A fest, die „unter § 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, 4 Abs. 7 UmwStG“ fielen.
Finanzamt unterwirft Veräußerungsverlust dem Teilabzugsverbot
In der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG später einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9.419 EUR, der aus der Überführung der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile des Kommanditisten A an der S-GmbH in das Privatvermögen resultierte, sowie weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt unterwarf den darin enthaltenen Veräußerungsverlust aus den Gesellschafter-Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH dem Teilabzugsverbot, wogegen die KG klagte.
Verdeckte Gewinnaussüttung gilt als Einnahme
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt das Teilabzugsverbot zu Recht angewandt hatte. Der Kommanditist A hatte (im Zuge der Veräußerung seines KG-Anteils) die Anteile an der S-GmbH, die in seiner Sonderbilanz mit einem Buchwert von 9.420 EUR aktiviert waren, zu einem gemeinen Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt und insoweit einen Veräußerungsverlust von 9.419 EUR erlitten, der unter das Teileinkünfteverfahren fällt. Zwar kommt das Abzugsverbot nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Anwendung, wenn durch die Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt worden sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Kommanditist nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid 2006 eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH erhalten hatte, die ihrerseits dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat das Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein Anteilseigner eine dem Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden, dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen habe.
Der BFH hat das letzte Wort
Die abschließende Klärung des Falles obliegt nun dem Bundesfinanzhof, das Revisionsverfahren ist unter dem Az IV R 47/16 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 27.7.2016, 3 K 1137/12
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
467
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
422
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
344
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
332
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
306
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
237
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
211
-
Teil 1 - Grundsätze
203
-
Bagatellgrenze für die Abfärberegelung
1941
-
Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Bondstripping
17.02.2026
-
Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH
16.02.2026
-
Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters
16.02.2026
-
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
16.02.2026
-
Betreiben eines Internetblogs mit freiwilligen Zahlungen von Lesern
13.02.2026
-
Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.02.2026
-
Anforderungen an nach § 198 BewG vorgenommenen Marktanpassungsabschlag
10.02.2026
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
09.02.2026
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
09.02.2026
-
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
09.02.2026