Teilabzugsverbot bei verdeckter Gewinnausschüttung

Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Eine im Immobiliensektor tätige GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an eine GmbH (S-GmbH) vermietete. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunternehmen war. Aufgrund einer Trennung der an der KG beteiligten Gesellschafterstämme wurde die Betriebsaufspaltung schließlich im Jahr 2009 beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsvermögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symbolischen Kaufpreis von einem Euro veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.
Verdeckte Gewinnausschüttung an Kommanditisten
Im Zuge einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt für das Feststellungsjahr 2006 eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den Kommanditisten A der KG in Höhe von 1.424 EUR an. Mit geändertem Feststellungsbescheid stellte es daher (erstmalig) entsprechende laufende Einkünfte des Kommanditisten A fest, die „unter § 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, 4 Abs. 7 UmwStG“ fielen.
Finanzamt unterwirft Veräußerungsverlust dem Teilabzugsverbot
In der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG später einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9.419 EUR, der aus der Überführung der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile des Kommanditisten A an der S-GmbH in das Privatvermögen resultierte, sowie weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt unterwarf den darin enthaltenen Veräußerungsverlust aus den Gesellschafter-Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH dem Teilabzugsverbot, wogegen die KG klagte.
Verdeckte Gewinnaussüttung gilt als Einnahme
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt das Teilabzugsverbot zu Recht angewandt hatte. Der Kommanditist A hatte (im Zuge der Veräußerung seines KG-Anteils) die Anteile an der S-GmbH, die in seiner Sonderbilanz mit einem Buchwert von 9.420 EUR aktiviert waren, zu einem gemeinen Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt und insoweit einen Veräußerungsverlust von 9.419 EUR erlitten, der unter das Teileinkünfteverfahren fällt. Zwar kommt das Abzugsverbot nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Anwendung, wenn durch die Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt worden sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Kommanditist nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid 2006 eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH erhalten hatte, die ihrerseits dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat das Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein Anteilseigner eine dem Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden, dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen habe.
Der BFH hat das letzte Wort
Die abschließende Klärung des Falles obliegt nun dem Bundesfinanzhof, das Revisionsverfahren ist unter dem Az IV R 47/16 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 27.7.2016, 3 K 1137/12
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