Teileinkünfteverfahren

Richter im Gerichtssaal
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BFH

Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.


Richter im Gerichtssaal
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BFH

Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren

Ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich.

Stapel von Euromünzen auf Finanztabellen
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BFH

Abwahl der Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer. Wer an einer Kapitalgesellschaft in gewissem Umfang beteiligt ist, kann die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wählen, auch um sich einen anteiligen WK-Abzug zu sichern. Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen zu unterstellen. Die Tatbestandsmerkmale für die Optionsbesteuerung müssen daher nur im Antragsjahr (Erstjahr), nicht aber in den Folgejahren vorliegen.






Baby unter gelber Decke
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Praxis-Tipp

Nachträglicher Antrag auf Tarifbesteuerung

Der Steueranspruch wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich durch Erhebung der Abgeltungsteuer abgegolten. Dies betrifft neben Dividenden auch verdeckte Gewinnausschüttungen, die gleichfalls der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese werden regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt. Es wird dann auch regelmäßig festgestellt, dass die Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuereinbehalt durch die GmbH beim Anteilseigner zugeflossen sind.