Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

Sachverhalt: Finanzamt verweigert Teileinkünfteverfahren mangels Antrag
Der Kläger war im Streitjahr selbstständig als Rechtsanwalt sowie als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezog er ein Jahresgehalt von 2.000.000 EUR nebst einer Tantieme in ebenfalls erheblicher Höhe. Zudem erhielt er als Rechtsanwalt 750.000 EUR von der GmbH für Beratungsleistungen. Gewinnausschüttungen aus der GmbH erfolgten nicht. Das Finanzamt veranlagt zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stufte dann jedoch das Finanzamt vom Jahresgehalt 800.000 EUR sowie die Tantieme und einen Teil der Beratungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Das Finanzamt erließ entsprechende geänderte Steuerbescheide, wobei es die Ansicht vertrat, eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren komme mangels eines Antrags nicht in Betracht. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide Einspruch und anschließend Klage. Er vertrat die Auffassung, der Antrag auf eine Besteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sei konkludent bereits mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt worden. Im Übrigen müsse im Fall der Feststellung einer vGA auch ein nachträglicher Antrag zulässig sein.
Entscheidung: FG lässt Antrag bis zur Bestandskraft zu
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzamt – so das FG München – habe zu Unrecht das Teileinkünfteverfahren nicht angewendet. Zwar sei aus dem Gesetz zu entnehmen, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden müsse. Im Wege der teleologischen Reduktion sei die Bestimmung aber dahingehend auszulegen, dass dies nicht gelte, wenn dem Steuerpflichtigen aus der betreffenden Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen sei und dies erst im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt werde. In einem solchen Fall könne der Steuerpflichtige den Antrag stellen solange der Einkommensteuerbescheid formell und materiell noch nicht bestandskräftig sei.
Praxishinweis: Beschränkung auf ausschließlich verdeckte Gewinnausschüttungen?
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist sicherlich als zutreffend anzusehen. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG muss der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden (vgl. Moritz/Strohm, in Frotscher/Geurts, EStG, § 32d EStG Rz. 60). Diese Frist hat der Bundesfinanzhof gebilligt (BFH, Urteil v. 28.7.2015, VIII R 50/14, BFH/NV 2015 S. 1624). Wie das FG München allerdings zutreffend darlegt, bedarf der enge Wortlaut des Gesetzes einer Einschränkung, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuerklärung gar nicht wissen konnte, dass eine Ausschüttung vorliegt. Das FG beschränkt die Anwendung hierbei zunächst auf die Fälle, in denen aus einer Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung geflossen ist. Es stellt sich die Frage, warum dies der Fall sein sollte. Tatsächlich wird man wohl alle Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung so zu behandeln haben. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage entscheiden wird.
Aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum BFH gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
FG München, Urteil v. 15.6.2016, 9 K 160/16
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
530
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
489
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
444
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
396
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
388
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
338
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
316
-
Teil 1 - Grundsätze
276
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
240
-
5. Gewinnermittlung
216
-
Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften
28.04.2025
-
Reemtsma-Direktanspruch auf Umsatzsteuererstattung
28.04.2025
-
Upcycling kann Differenzbesteuerung verhindern
28.04.2025
-
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
25.04.2025
-
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
25.04.2025
-
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem AStG europarechtswidrig
24.04.2025
-
Alle am 24.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
24.04.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Sachsen
24.04.2025
-
Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
22.04.2025
-
Abzweigung von Kindergeld bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
22.04.2025