Liquidationsverlust bei Auskehrung von Stammkapital nur zu 60 % abzugsfähig
Die Klägerin begehrte den Abzug eines Liquidationsverlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 EUR) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 EUR entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 EUR). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 %.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Teileinkünfteverfahren gelte - wie bereits vom BFH entschieden - auch in Verlustfällen. Zudem lasse sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliege, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige. Dementsprechend habe das Finanzamt die Anschaffungskosten zu Recht nur zu 60 % abgezogen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 16.5.2013, 12 K 2963/12 E
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