Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
Vor dem FG Münster ging es um folgenden Fall: Der Antragsteller leidet an einer ärztlich diagnostizierten Agoraphobie und befindet sich deshalb in laufender Behandlung. Aufgrund von Steuerschulden hatte das Finanzamt neben weiteren Gegenständen auch sein Kfz gepfändet und dessen Verwertung angekündigt. Das Fahrzeug wurde im September 2025 durch die Vollziehungsbeamtin weggenommen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Antragsteller sei nicht dauerhaft auf das Kfz angewiesen, da er sich auch von Dritten fahren lassen oder Taxis nutzen könne.
Kfz aus gesundheitlichen Gründen benötigt
Dem folgte das Gericht nicht. Der Antragsteller machte geltend, dass er das Kfz für Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötige. Öffentliche Verkehrsmittel könne er wegen der Gefahr von Panikattacken und Angstzuständen kaum nutzen.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung
Der Senat sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasse als unpfändbare Sachen auch Hilfs- und Therapiemittel, die zur Minderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich seien. Dies gelte nicht nur bei körperlichen, sondern auch bei psychischen Erkrankungen. Geschützt seien daher auch Gegenstände, die dem Schuldner ermöglichten, krankheitsbedingte Nachteile teilweise auszugleichen und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Das Kfz diene dem Antragsteller nicht lediglich als komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm eine "unbelastete" Mobilität, insbesondere zur Wahrnehmung von Arztterminen, zur gesellschaftlichen Teilhabe und zur Erfüllung seiner sozialen Rolle als Vater.
FG Münster, Beschluss v. 19.12.2025, 4 V 2500/25 AO, veröffentlicht am 15.1.2026
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