Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
Familienkasse fragt vergeblich bei britischer Verbindungsstelle an
Vor dem FG Köln klagte eine deutsche Staatsangehörige. Sie beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Vater des Kindes gehört der britischen Armee an. Die Familienkasse zahlte nur einen Differenzbetrag zum britischen Kindergeld ("Child Benefit"), da sie von einem vorrangigen Anspruch des Vaters auf britische Familienleistungen ausging. Auf die Auskunftsersuchen bei der britischen Verbindungsstelle erhielt die Familienkasse keine Antwort.
Kein Warten auf weitere Auskunftsersuchen
Das FG Köln entschied zugunsten der Klägerin und stellte klar, dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht unstreitig vorliegen.
Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht.
Die Revision ist beim BFH unter Az. III R 28/25 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 23.5.2025, 14 K 950/22, veröffentlicht am 27.10.2025
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