Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
Familienkasse fragt vergeblich bei britischer Verbindungsstelle an
Die arbeitslose Klägerin lebt mit ihrer Tochter A in Deutschland. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kindesvater B besitzt die Staatsangehörigkeit C und lebt in England. In dem Antrag auf Kindergeld hatte die Klägerin angegeben, dass der Kindsvater Soldat in der britischen Armee sei und dass keinerlei britische Leistungen für das Kind bezogen würden. Hierzu legte sie ein Schreiben der britischen Kindergeldstelle (Child Benefit Office) vor, nach dem dort kein Kindergeldantrag in ihrem Namen vorliege. In einem späteren Schreiben bestätigte das Child Benefit Office, dass der Klägerin für A kein Child Benefit gezahlt wurde.
Die Kindergeldkasse gewährte der Klägerin vorläufig (§ 165 AO) Kindergeld allerdings nur in Höhe der Unterschiedsbeträge zu den britischen Familienleistungen (Differenzkindergeld). Zur Begründung wies die Kindergeldkasse darauf hin, Deutschland sei nicht verpflichtet, Leistungen zu gewähren, solange der ausländische Träger nicht mitgeteilt hat, dass im vorrangig zuständigen Land nach materiellem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Die bloße Mitteilung, dass keine Leistungen gewährt würden oder dass kein Antrag gestellt worden sei, sei nicht ausreichend. Den Einspruch der Klägerin wies die Kindergeldkasse zurück.
Kein Warten auf weitere Auskunftsersuchen
Das FG hat entschieden, dass die angefochtene Kindergeldfestsetzung rechtswidrig ist, soweit das Kindergeld nicht in der vollen gesetzlichen Höhe festgesetzt wurde, sondern lediglich in Höhe der Differenz zu den vergleichbaren britischen Familienleistungen.
Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 schließt unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise aus, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Maßgeblich ist dabei, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung für dasselbe Kind nach ausländischem Recht besteht, und nicht, ob dieser auch erfolgreich geltend gemacht wurde.
Im Anwendungsbereich des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich keine Feststellung zum Inhalt des ausländischen (Kindergeld-)Rechts zu treffen, sondern vorrangig das Koordinierungsverfahren zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. Dies bedeutet, dass im Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind besteht.
Familienkasse ist leistungspflichtig
Die Anwendung der Koordinierungsvorschriften führt dazu, dass die Familienkasse leistungspflichtig gegenüber der Klägerin hinsichtlich der vollen inländischen Familienleistungen ist und lediglich gegen den britischen Träger einen Anspruch auf Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen hat. Denn es konnte durch das Koordinierungsverfahren wegen fehlender Mitwirkung des Child Benefit Office nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob für A zugleich in dem Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Familienleistungen bestand, der den nationalen Kindergeldanspruch ganz oder teilweise ausschließt.
Revision beim BFH
Das FG hat Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren, Az beim BFH III R 10/25, zugelassen. In diesem Revisionsverfahren hat der BFH zu entscheiden, ob die Familienkasse verpflichtet werden kann, einer in Deutschland lebenden, nicht erwerbstätigen Mutter, das Kindergeld ohne Anrechnung britischer Familienleistungen endgültig festzusetzen, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ein Anspruch auf die vorrangig geltenden britischen Familienleistungen für denselben Zeitraum und dasselbe Kind besteht.
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