Verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.
Einbringung von Flurstücken
Vor dem FG Düsseldorf klagte eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. Es waren jeweils die selben Gesellschafter an den Personengesellschaften beteiligt. Die Grunderwerbsteuer wurde zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 EUR festgesetzt.
Formwechsel in eine GmbH
2023 - mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke - kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Das Finanzamt änderte den Grunderwerbsteuerbescheid, da es die Ansicht vertrat, dass die zwischenzeitlich verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige 5-jährige Frist – wie bei der Klägerin – vor dem Stichtag 1.7.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG.
Verlängerte Nachbehaltensfrist für Vorgänge nach dem 30.6.2021
Doch das FG Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist im konkreten Fall nicht anwendbar sei. In diesem Fall sei die bereits abgelaufene 5-jährige Nachbehaltensfrist einschlägig. Das Gericht verwies auf § 23 Abs. 18 GrEStG. Demnach sei § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht werden.
FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 8.10.2025, 11 K 1987/25 GE, veröffentlicht mit Newsletter Dezember 2025 des FG Düsseldorf
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