Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
Besteuerung der Energiepreispauschale
Worum ging es in dem Fall? Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Im Jahr 2022 erhielt sie einen Betrag von 300 EUR als Energiepreispauschale ausgezahlt. Dieser wurde gemäß den gesetzlichen Regelungen der Besteuerung unterworfen. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich die Klägerin im Wege des Einspruchs. Sie führte an, die Besteuerung der Energiepreispauschale sei verfassungswidrig. Die Pauschale sei eine freiwillige Leistung, die nicht der Versteuerung unterliege. Außerdem sei es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei Studenten die entsprechende Pauschale ausdrücklich steuerfrei sei. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das zuständige Sächsische Finanzgericht.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz des GG
Das Gericht wies indes die Klage als unbegründet ab. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid verletzte nicht die Rechte der Klägerin. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 RentEPPG sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die an die Klägerin erbrachte Leistung sei zu besteuern, da sie als sonstige Leistung im Sinne des § 22 EStG anzusehen sei. Hier sei ein Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen von Rentenempfängern gegeben.
Auch sei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hier unstrittig gegeben. Schließlich verstoße es nicht gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit, dass die Zahlung der Energiepreispauschale bei Rentnern der Steuer unterworfen werden, aber etwa bei Studenten nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG setze nämlich voraus, dass die Sachverhalte vergleichbar seien. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr habe der Gesetzgeber willkürfrei im Rahmen seines Regelungsspielraums entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Rentnern der Besteuerung unterliegen solle und bei Studenten nicht.
Verfahren offen halten
Die Entscheidung führt deutlich vor Augen, dass nicht alles, was landläufig als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG angesehen wird, auch ein Verstoß gegen die Bestimmung ist. Wichtig ist es hierbei nämlich, dass ein solcher Verstoß – um eine oftmals zitierte Formulierung des Bundesverfassungsgerichts wiederzugeben – voraussetzt, dass der Gesetzgeber Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln hat. Dies soll bedeuten, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Sachverhalte, die in ihrer rechtlichen Behandlung verglichen werden, auch tatsächlich vergleichbar sein. Hier ist damit zu fragen, ob es vergleichbar ist, dass die Energiepreispauschale bei Rentnern (wie bei Arbeitnehmern, Selbstständigen oder Gewerbetreibenden auch) der Einkommensteuer unterliegt, bei Studenten nach der vergleichbaren Bestimmung aber nicht. Das Gericht verneint diese Vergleichbarkeit und sieht deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dies wird man durchaus nachvollziehen können, da die finanzielle Situation von Studenten oftmals als prekärer angesehen werden kann. Zudem haben diese nur 200 EUR erhalten. Alles in allem ist die Entscheidung damit nachvollziehbar. Ob es politisch klug war, so zu verfahren, steht auf einem anderen Blatt. Letztlich werden sich die obersten Bundesgerichte weiter mit der Frage auseinander zu setzen haben. Entsprechende Verfahren sollten offengehalten werden.
Die Revision zum BFH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale bei einem Arbeitnehmer bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim BFH, Az beim BFH VI R 15/24, ist.
Hinweis: Das Sächsische FG entschied in mehreren Urteilen zu der Thematik (Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2022, 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23). Die Kläger haben Revision zum BFH eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).
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