Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung durch selbst gezahlte Parkplatzmiete
Hintergrund: Sind vom Arbeitnehmer übernommene Stellplatzkosten bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung vorteilsmindernd zu berücksichtigen?
- Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen "Firmenwagenregelung" nicht.
- Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 EUR anzumieten.
- Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Klägerin jeweils unter Anwendung der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.
- Das Finanzamt (FA) gelangte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ er für den Streitzeitraum einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge.
Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidung: Vorteilsminderung im Hinblick auf Kfz-Überlassung scheidet aus
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Firmenwagenbesteuerung
Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) zu bewerten.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlt.
Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebliches Kfz zu privaten Fahrten nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Zu den abgegoltenen Aufwendungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten.
Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, gehören hierzu nicht; die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
Stellplatzkosten stellen eigenständigen Vorteil dar
Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, so die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist.
Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus.
Die Nutzung eines Stellplatzes steht nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz im Zusammenhang. Sie ist vielmehr von äußeren, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs nicht innewohnenden, Umständen abhängig. Der Steuerpflichtige kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen.
Zwar muss ein Fahrzeug auch geparkt werden. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, der mit der Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage zugewendete Vorteil sei mit dem Vorteil aus der Überlassung eines Kfz abgegolten. Dafür spricht auch, dass die Entscheidung, das Fahrzeug (nutzerfreundlich) auf einem kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenfrei abzustellen, im Belieben des Arbeitnehmers steht. Die Stellplatzmiete ist vorliegend daher als Entgelt für die Nutzung eines arbeitsplatznahen Stellplatzes gesondert in den Blick zu nehmen.
Abweichung von bisherigen Entscheidungen
Soweit der Senat die Garagenmiete bislang beispielhaft – ohne dass dies für die entschiedenen Fälle von Bedeutung war – den gesamten Kfz-Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zugerechnet hat (z.B. BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 9/22, BStBl II 2025, 626), hält er hieran nicht fest.
BFH, Urteil v. 9.9.2025, VI R 7/23; veröffentlicht am 15.1.2026
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