AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt gewährt

Das FG Münster hat Aussetzung der Vollziehung (AdV) für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte. 

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)

In dem Fall ging es um einen Antragsteller, der in den Streitjahren zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer war. Bei der Gesellschaft wurden eine Steuerfahndungsprüfung und vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Amtsbetriebsprüfung durchgeführt. Daraus folgten geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen aus der GmbH als Kapitalerträge erfasste. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Geänderte Bescheide und Hinzuschätzungen nach Prüfungen

Zur Begründung des bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, dass die Bescheide nicht hinreichend begründet seien und die Hinzuschätzungen, die zu den verdeckten Gewinnausschüttungen geführt hätten, unzutreffend seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Hiergegen verwies das Finanzamt im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die er dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.

Finanzamt legte Unterlagen nicht vor

Das Gericht setzte die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden.

Zwar sei die Aussetzung der Körperschaftsteuerbescheide der GmbH keine unmittelbarer Grundlage für eine Aussetzung der Einkommensteuer, doch habe das Finanzamt die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht schlüssig dargelegt. Die Behörde trage die objektive Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen.

Mangels vorgelegter Unterlagen, insbesondere der Prüfungsberichte, sei dem Gericht eine Überprüfung der Zurechnung der Hinzuschätzungen nicht möglich gewesen. Schwierigkeiten entsprechende Unterlagen bei anderen Finanzämtern zu beschaffen, müsse das Finanzamt hinnehmen. Eine Sicherheitsleistung wurde nicht angeordnet, da das Finanzamt keine konkreten Umstände dargelegt habe, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Antragsteller zuließen.

FG Münster, Beschluss v. 29.9.2025, 1 V 1595/25 E, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter des FG Münster


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