FG Münster

AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt


AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt gewährt

Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Behörde und andere präsente Beweismittel. So hat das FG Münster entschieden.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob dem Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH-Beteiligung als Kapitaleinkünfte zuzurechnen sind. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung erließ das Finanzamt für die Jahre 2015 bis 2021 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es entsprechend der Prüfungsfeststellungen beim Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitalerträge ansetzte und der Abgeltungssteuer unterwarf.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Der Antragsteller legte gegen diese Bescheide Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt nur teilweise gewährte. Mit seinem gerichtlichen Aussetzungsantrag begehrte der Antragsteller die vollständige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.

Hinzuschätzungen nach Prüfungen

Das FG entscheidet, dass nach der summarischen Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. 

Das Gericht ist anhand der vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag des Finanzamts nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der berücksichtigten verdeckte Gewinnausschüttungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung wiederholt auf die ausführlichen Prüfungsberichte der Steuerfahndung. Da weder die Prüfungsberichte noch die Berechnungen, die dem Antragsteller laut Vortrag des Finanzamts als PDF-Dateien überlassen wurden, dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, ist es dem Gericht nicht im Ansatz möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung von entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttungen beim Antragsteller zu überprüfen.

Auch wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Rücksicht auf die gebotene summarische Prüfung bei umfangreichem Akteninhalt nicht zwingend sämtliche Akten vorzulegen sind, so stellen die Prüfungsberichte einschließlich der Berechnungen, die Grundlage für die Änderung der angefochtenen Bescheide sind, das Minimum der vorzulegenden Unterlagen dar.

Übermittlung der Prüfungsberichte durch das Finanzamt

Eventuelle Schwierigkeiten der Rechtsbehelfsstelle, bei der Beschaffung der Prüfungsberichte muss das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Prüfungsberichte, die regelmäßig in digitaler Form vorliegen, können binnen kürzester Zeit – jedenfalls wie im vorliegenden Verfahren innerhalb von 7 Wochen – übermittelt werden. Gleiches gilt für die angesprochene PDF-Datei.

FG Münster, Beschluss v. 29.9.2025, 1 V 1595/25 E


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