AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob dem Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH-Beteiligung als Kapitaleinkünfte zuzurechnen sind. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung erließ das Finanzamt für die Jahre 2015 bis 2021 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es entsprechend der Prüfungsfeststellungen beim Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitalerträge ansetzte und der Abgeltungssteuer unterwarf.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Der Antragsteller legte gegen diese Bescheide Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt nur teilweise gewährte. Mit seinem gerichtlichen Aussetzungsantrag begehrte der Antragsteller die vollständige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.
Hinzuschätzungen nach Prüfungen
Das FG entscheidet, dass nach der summarischen Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.
Das Gericht ist anhand der vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag des Finanzamts nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der berücksichtigten verdeckte Gewinnausschüttungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung wiederholt auf die ausführlichen Prüfungsberichte der Steuerfahndung. Da weder die Prüfungsberichte noch die Berechnungen, die dem Antragsteller laut Vortrag des Finanzamts als PDF-Dateien überlassen wurden, dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, ist es dem Gericht nicht im Ansatz möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung von entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttungen beim Antragsteller zu überprüfen.
Auch wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Rücksicht auf die gebotene summarische Prüfung bei umfangreichem Akteninhalt nicht zwingend sämtliche Akten vorzulegen sind, so stellen die Prüfungsberichte einschließlich der Berechnungen, die Grundlage für die Änderung der angefochtenen Bescheide sind, das Minimum der vorzulegenden Unterlagen dar.
Übermittlung der Prüfungsberichte durch das Finanzamt
Eventuelle Schwierigkeiten der Rechtsbehelfsstelle, bei der Beschaffung der Prüfungsberichte muss das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Prüfungsberichte, die regelmäßig in digitaler Form vorliegen, können binnen kürzester Zeit – jedenfalls wie im vorliegenden Verfahren innerhalb von 7 Wochen – übermittelt werden. Gleiches gilt für die angesprochene PDF-Datei.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
425
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
284
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
281
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
169
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
140
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
138
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
120
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
116
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
-
Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
07.05.2026
-
Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
07.05.2026
-
Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
07.05.2026
-
Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
06.05.2026
-
Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
06.05.2026
-
Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz
04.05.2026
-
Zur sog. Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
04.05.2026
-
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
04.05.2026
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026