BFH

Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG


Verluste aus Steuerstundungsmodellen

Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das "vorgefertigte Konzept" nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat.

Hintergrund: Anwendung des § 15b EStG bei Inanspruchnahme eines IAB und Rolle des Investors

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b EStG im Jahr 2012.

  • Die Klägerin ist eine in 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Windkraftanlagen.
  • Komplementärin der Klägerin war die nicht am Gewinn und Verlust beteiligte V-GmbH, deren Geschäftsführer A war. Alleinige (Gründungs-)Kommanditistin der Klägerin war die B-GmbH & Co. KG (Beigeladene). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Summe der Kapitaleinlagen der Gesellschaft durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden kann.
  • Im Laufe des Jahres 2013 traten der Klägerin weitere Kommanditisten bei. Hierzu hatte die Klägerin über einen Anlegerprospekt Beteiligungen ab 50.000 EUR geboten.
  • Die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Anlegerprospekts umfasst die Jahre 2012 bis einschließlich 2038. Ausgehend von einer Betriebsdauer von 25 Jahren wird darin für die Jahre 2012/2013 ein Verlust ausgewiesen. Für 2014 und 2015 sowie ab 2018 wird für die einzelnen Jahre jeweils ein positives Ergebnis dargestellt.
  • Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, der ohne Erfolg blieb. Die nachfolgende Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Die hiergegen gerichtete Revision begründen die Klägerin und die Beigeladene mit der Verletzung materiellen Bundesrechts.

Entscheidung: Verlustverrechnungsbeschränkung setzt die Passivität des Investors voraus

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Zum Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des FG, dass ein Steuerstundungsmodell vorgelegen habe. Ein solches Modell im Sinne des § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Das FG hat angenommen, der Gründung der Klägerin habe ein „Konzept“ zugrunde gelegen, welches sich auf die Erstellung einer umfassenden Investitionskonzeption für die Finanzierung, Errichtung, Unterhaltung, den Betrieb und den Rückbau einer bestimmten Windkraftanlage an einem bestimmten Standort bezogen habe. Zu dem „Plan“ habe unter anderem gehört, das nötige Eigenkapital durch den Eintritt einer nach oben hin eng begrenzten Anzahl von Kommanditisten aufzubringen und zu halten. Da Geschäftsführer der Klägerin die Komplementär-GmbH sein sollte, seien die Geldgeber zugleich in ihrer Mitunternehmerstellung, insbesondere ihren Mitspracherechten, auf die Rolle eines typischen Kommanditisten beschränkt gewesen. Dieses Konzept sei sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung „vorgefertigt“ gewesen. Es habe eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung gestanden, auf die der Investor/Anleger „nur“ noch habe zugreifen müssen. Der Gesellschaftszweck (Betrieb einer Windkraftanlage) habe festgestanden, Vollwartungsverträge für die noch zu errichtende Anlage sowie Verträge für die Fremdfinanzierung hätten vorgelegen.

Die Annahme des FG, bereits im Streitjahr habe ein vorgefertigtes Konzept bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft und ihre Konstruktion vorgelegen, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Seine Würdigung beruht auch auf hinreichenden objektiven Umständen, denn wie insbesondere der Inhalt des Gesellschaftsvertrags nahelegt, stand bereits im Streitjahr fest, dass das für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage am Standort benötigte Kapital durch den Beitritt weiterer Kommanditisten beschafft werden sollte. Der später aufgelegte Emissionsprospekt bestätigt diesen Plan.

Das FG hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass den Anlegern die Möglichkeit geboten wurde, steuerliche Vorteile in Gestalt negativer Einkünfte zu erzielen.

Steuerstundungsmodell auch bei Geltendmachung eines nur außerbilanziell wirkenden IAB

Dass ein Teil des (prognostizierten) Verlustes möglicherweise aus einer Inanspruchnahme eines IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG resultiert, ändert hieran nichts. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ohne Belang, dass die im Prospekt ausgewiesene Ergebnisprognose im Wesentlichen durch die Inanspruchnahme degressiver Absetzung für Abnutzung und von Sonderabschreibungen bestimmt ist.

10 %-Grenze überschritten

Die Anwendung des § 15b Abs. 1 EStG ist nicht nach § 15b Abs. 3 EStG ausgeschlossen. Die 10 %-Grenze (Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals) ist im Streitfall überschritten.

Entscheidung des FG ist aufzuheben

Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Auffassung, auch die Beigeladene, die das Konzept nicht mitbestimmt habe, unterliege der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.

Mitwirkung der Beigeladenen

Die Würdigung des FG, wonach das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen (hier: der Beigeladenen) verschiedenen Person erstellt worden sei, da die Beigeladene auf das vorgefertigte Konzept keinen Einfluss habe nehmen können, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

So hat das FG keine hinreichenden Feststellungen zur Entwicklung des Konzepts und einer etwaigen Mitwirkung der Beigeladenen getroffen. Soweit das FG auf die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Gesellschaften abgestellt hat, hat es verkannt, dass die im Streitjahr bestehende Sonderstellung der Beigeladenen als alleinige Gründungskommanditistin und alleinige Gesellschafterin der V-GmbH durchaus von Belang sein könnte, wenn es darum geht, etwaige rechtliche Möglichkeiten einer Einflussnahme der Beigeladenen auf die Konzepterstellung zu beurteilen. Das FG hat die diesbezüglichen tatsächlichen Gegebenheiten nicht aufgeklärt. Es hätte dem Vorbringen der Klägerin, das Konzept sei unter Beteiligung der Beigeladenen erstellt worden, nachgehen und den Sachverhalt aufklären müssen. Die Entscheidung des FG war aufzuheben. Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, nach der das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein muss, da ihm nur dann die Möglichkeit geboten werden kann, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

Passivität des Investors

Charakteristisch ist dabei die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung. An einer solchen Passivität kann es auch dann fehlen, wenn der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beitritt.

Sache nicht spruchreif

Die Sache ist nicht spruchreif. Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob in Bezug auf die Beigeladene im Streitjahr die Voraussetzungen des § 15b EStG gegeben waren. Die Sache war somit an das FG zurückzuverweisen.

Entscheidend ist, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Gesellschafter zu den Gründern der Gesellschaft gehört, sondern darauf, ob er das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat oder nicht. Daher ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob ein bereits an der Gründung der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder aber ob er das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt hat. Ist Ersteres der Fall, unterliegt auch der Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG. Ist Letzteres der Fall, unterliegt der Gründungsgesellschafter nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Im Rahmen der gebotenen weiteren Sachaufklärung wird das FG daher untersuchen müssen, welche Rolle die Beigeladene im Zusammenhang mit der Konzeptentwicklung hatte.

BFH, Urteil v. 2.10.2025, IV R 14/23; veröffentlicht am 15.1.2026

Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen




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