Zinszahlungen an Kommanditisten
Eine 1971 gegründete GmbH & Co.KG mit 85 Kommanditisten hatte zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit bei ihren Gesellschaftern Darlehen aufgenommen. Investiert wurde über eine ausländische Tochtergesellschaft in ein Ferienzentrum. Im Streitjahr 2010 erhielt die GmbH & Co.KG von ihrer Tochtergesellschaft Dividenden in Höhe von 196.851,55 EUR. Die KG beantragte beim Finanzamt vergeblich, im Rahmen der Gewinnfeststellung den Kommanditisten die teilweise Befreiung nach dem Teileinkünfteverfahren zu gewähren, auch soweit diesen Zinsen für ihre Gesellschafterdarlehen als Gewinnanteil zugerechnet wurden.
Zinseinnahmen sind keine Dividenden
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Zinsen würden als Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Gewinnanteil der Kommanditisten erhöhen. Nach den Umständen des Einzelfalls seien die Darlehen der Gesellschafter nicht als steuerliches Eigenkapital zu behandeln. Da es sich bei den Zinseinnahmen nicht um Dividenden handle, komme das Teileinkünfteverfahren nicht in Betracht.
Ist das Teileinkünfteverfahren anwendbar?
Die gewählte gesellschaftsrechtliche Gestaltung war 1971 vermutlich als Finanzierungsmodell für das Ferienzentrum gewählt worden. Nach der damaligen Rechtslage konnten weder das später eingeführte Teileinkünfteverfahren noch die Abgeltungssteuer einkalkuliert werden. Nicht nur wegen des unbillig erscheinenden Ergebnisses, dass die anteilige Befreiung des Teileinkünfteverfahrens weitgehend verloren geht, erscheint die Auffassung des Finanzgerichts angreifbar. Die KG hat wirtschaftlich gesehen die Dividenden der Tochtergesellschaft in der Form der Zinsen für die Gesellschafterdarlehen an ihre Kommanditisten weitergeleitet. Nachdem die Zinsen steuerlich als Gewinnanteil (sog. Vorabgewinn) eingestuft werden, ist kein zwingender Grund erkennbar, warum die Befreiung des Teileinkünfteverfahrens nicht auch für diese Vorabgewinne gewährt werden kann. Nach der Zielsetzung der Befreiung erscheint es sinnwidrig, das Teileinkünfteverfahren deshalb nicht für anwendbar zu erklären, weil die Dividenden der Tochtergesellschaft nicht als „normaler“ Gewinnanteil weitergeleitet werden, sondern in der Form von Vorabgewinnen.
Der Bundesfinanzhof hat nun im Revisonsverfahren (Az. beim BFH IV R 5/18) Gelegenheit zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
FG München, Urteil v. 25.7.2017, 2 K 310/16
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