Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass die Günstigerprüfung zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist.mehr
Der Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG kann zeitlich unbefristet gestellt werden. Die Möglichkeit, aufgrund der Antragstellung eine Herabsetzung der festzusetzenden Einkommensteuer zu erreichen, wird aber durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft und die Regelung des § 351 Abs. 1 AO begrenzt.mehr
Weitere Produkte zum Thema:
Greift die Riester-Günstigerprüfung stellt die im Steuerbescheid enthaltene Zulage grundsätzlich die tatsächlich gewährte Riester-Zulage dar. Bei der Gewährung des Berufseinsteigerbonus wird aber anders gerechnet.mehr
Der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung kann nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind.mehr
Wenn im Rahmen einer Nacherklärung von Kapitaleinkünften mit gleichzeitigem Antrag auf Günstigerprüfung auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt werden, geht es um die Frage, ob die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht kommt.mehr
Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem allgemeinen Tarif unterliegenden Altverlusten ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG.mehr
Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen.mehr
Der Antrag auf Günstigerprüfung kann nach Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids nur dann zu einer Änderung der ESt-Festsetzung führen, wenn eine Änderungsvorschrift eingreift.mehr
Der BFH hat die für die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) gestellt werden kann.mehr
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Abgabe der Anlage KAP für viele Bürgerinnen und Bürger nicht mehr erforderlich. Welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen auf die Abgabe der Anlage KAP zu verzichten, möchte Ihnen das Dokument "Anlage KAP und Günstigerprüfung" verdeutlichen.mehr
Auch bei der "Günstigerprüfung" gilt der Grundsatz, dass als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist. Der Abzug der tatsächlichen Kosten ist ausgeschlossen.mehr
Nach Auffassung des BFH findet § 20 Abs. 9 EStG auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.mehr
Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat. So das FG Münster.mehr
Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich bezahlt wurde, ist ohne Bedeutung.mehr