Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Eintritt der Bestandskraft
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer der Kläger zunächst auf 0,- EUR festgesetzt und war damit den Angaben in der Steuererklärung gefolgt. Später erklärten die Kläger Kapitaleinkünfte nach. Um die Anrechnung der 25%igen Kapitalertragsteuer zu erreichen, beantragten sie zugleich die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt lehnte die Durchführung einer Günstigerprüfung ab und erließ einen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es in Bezug auf die nacherklärten Kapitaleinkünfte Kirchensteuer erhob. Hierdurch änderte sich auch die Einkommensteuerfestsetzung und der Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).
Der 4. Senat gab der Klage statt und setzte die Steuer unter Anwendung des individuellen - unter 25 % liegenden - Steuersatzes der Kläger fest. Die umstrittene Frage, ob der Antrag auf Durchführung der Günstigerprüfung noch bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung oder lediglich bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden könne, ließ das Gericht allerdings offen. Denn die Kläger hätten - so der Senat - bereits deshalb einen entsprechenden Anspruch, weil das Finanzamt durch die Erhöhung der Einkommensteuer die Bestandskraft durchbrochen und damit das „Tor“ zur Günstigerprüfung nachträglich geöffnet habe.
FG Münster, Urteil v. 22.3.2013, 4 K 3386/12 E
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