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Bilanz und Buchhaltung der GmbH / 2.7 Vorabausschüttungen

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Einen Sonderfall der Gewinnausschüttungen bilden Vorabausschüttungen, die nach der Satzung oder aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses als "Vorschuss" auf den erwarteten Jahresüberschuss gezahlt werden können. Werden Vorabausschüttungen beschlossen und bis zum Bilanzstichtag ausgezahlt, ist der Jahresabschluss nach Ergebnisverwendung zu erstellen.

Sind Vorabausschüttungen am Bilanzstichtag bereits beschlossen, aber noch nicht ausgezahlt worden, so ist der Jahresabschluss zwar ebenfalls nach Ergebnisverwendung zu erstellen, dabei ist jedoch in Höhe der Vorabausschüttung eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber den Gesellschaftern zu passivieren.

Bei Gewinn- und Vorabausschüttungen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Grundsätzlich unterliegen Ausschüttungen an Gesellschafter, die ihre GmbH-Anteile im Privatvermögen halten, der Abgeltungsteuer von 25 %.[1]
  • Ist ein Gesellschafter, der seine Anteile im Privatvermögen hält, zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt oder zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt und kann durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblich Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen, kann er statt der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen. Die Durchführung der Regelbesteuerung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Beteiligung fremdfinanziert wurde und die Zinsen als Werbungskosten abgezogen werden sollen oder wenn die Steuerbelastung aufgrund des Teileinkünfteverfahrens niedriger als die Abgeltungsteuer ist.
  • Rechnen die GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen, ist das Teileinkünfteverfahren zwingend.
  • Ist eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter der GmbH, bleiben die Gewinnausschüttungen bei dieser steuerfrei, sofern die Beteiligung an der ausschüttenden GmbH wenigstens 10 % beträgt.[2] Die Gewerb...

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