Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Bestehen einer Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung und Folgen bei der Gewerbesteuer
Nach einer Außenprüfung hat das Finanzamt einer GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt, da diese als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungiere. Strittig war insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung vorliegen. Die KG verweist auf eine fehlende Beherrschung durch die vermeintliche Besitzunternehmerin Z-GmbH.
Keine erweiterte Kürzung
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung sind bei der KG nicht gegeben, da das von ihr betriebene Unternehmen einen gewerblichen Charakter aufweist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Betriebsaufspaltung besteht. Die Vermögensverwaltung wird durch die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung überlagert.
Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, insbesondere auch die erforderliche enge persönliche Verflechtung, werden vom FG bejaht. Die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen haben einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, den sie auch in beiden Unternehmen durchsetzen können. Dazu bedarf es nicht zwingend einer Beteiligungsidentität. Ausreichend ist, dass ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschaftergruppe im Rahmen der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Gesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Bei sog. Nur-Besitzgesellschaftern kommt den vertraglichen Regelungen über die Geschäftsführung in der Besitzgesellschaft besondere Bedeutung zu. Im konkreten Fall konnte die Z-GmbH bedingt durch auf Beherrschungsverträgen begründete Weisungsbefugnisse und die Stellung als alleinige Geschäftsführerin ihren Willen durchsetzen. Hierbei ist auf die Einflussnahme auf die Geschäfte des täglichen Lebens abzustellen. Dass für über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich war, ist damit unerheblich.
Revision beim BFH
Die vom FG zugelassene Revision wurde von der KG auch eingelegt. Vergleichbare Fälle sollten daher mit Einspruch offen gehalten werden bis der BFH hierüber entschieden hat, Az beim BFH, IV R 31/19.
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