Zuordnung der GmbH-Anteile bei Doppel-Betriebsaufspaltung
Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung bestehen in erster Linie darin, dass die ihrer Art nach vermietende oder verpachtende, also vermögensverwaltende – nicht gewerbliche – Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, die auch der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung für diese Umqualifizierung ist, dass in beiden Unternehmen ein „einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille“ entfaltet wird. Dieser setzt die sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem vermietenden Unternehmen (= Besitzunternehmen) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebunternehmen) voraus. In der „klassischen“ Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen i.d.R. ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (meist GbR), während das Betriebsunternehmen eine Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH, ist.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass die Anteile an der Betriebs-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens bzw. zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter des Besitzunternehmens gehören, da sie die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens gewährleisten und damit im Dienste einer gesicherten Vermögensnutzung durch das Besitzunternehmen stehen (BFH, Urteil v. 14.9.1999, IV R 103/78, BStBl 2000 II S. 255).
Das gilt sowohl bei der echten als auch bei der unechten Betriebsaufspaltung. Daher zählen auch die Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH an das Besitzunternehmen bzw. an deren Gesellschafter zu den beim Besitzunternehmen zu erfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb, die dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bzw. Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) unterliegen.
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen, z. B. Betriebsgebäude, von verschiedenen Personengesellschaften überlassen, kann bei personeller Verflechtung Betriebsaufspaltung zwischen z. B. zwei Besitzunternehmen und einer Betriebsgesellschaft vorliegen. In diesem Fall stellt sich die Frage, bei welcher Besitz-Personengesellschaft die GmbH-Anteile als Betriebsvermögen bilanziert werden müssen.
Vorliegend handelt es sich um eine sog. doppelte Betriebsaufspaltung. Der BFH hat entschieden, dass die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz bei „Doppel-Betriebsaufspaltung“ an erster Stelle nach der zeitlichen Abfolge erfolgt (BFH, Urteil v. 10.5.2012, IV R 34/02, BFH/NV 2012 S. 1644). Bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen als Sonderbetriebsvermögen hat die Zuordnung nach qualitativen Kriterien zu erfolgen, d. h. die GmbH-Anteile sind bei der Besitz-Personengesellschaft zu aktivieren, für die die Anteile die größere qualitative Bedeutung haben. Vorliegend sind die Anteile als Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der Y-GbR auszuweisen. Denn die Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der X-GmbH bestand schon in dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufspaltung zwischen der Z-GbR und der X-GmbH durch den späteren Kauf des bebauten Grundstücks begründet wurde.
Praxis-Beispiel: Zuordnung der Anteile an der Betriebs-GmbH
Gesellschafter der X-GmbH sind seit Jahren V und sein Sohn S zu je 50 %. A und B gründen 2013 am selben Tag die Y-GbR und die Z-GbR. An beiden Gesellschaften sind V und S zu je 50 % als Gesellschafter beteiligt. Die Y-GbR erwirbt 2013 ein bebautes Grundstück, das sie der X-GmbH vermietet. Einen Monat später kauft die Z-GbR ein Grundstück, das ebenfalls an die X-GmbH vermietet wird.
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6.6878
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.180
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
2.681
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.674
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
2.433
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.401
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.8326
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
1.661
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.6292
-
Vorsicht Steuerfalle! Häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim
1.5583
-
Kein Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige wegen Steuervergehen
10.11.2025
-
E-Mails und Schriftverkehr: Das darf das Finanzamt anfordern
06.11.2025
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
28.10.2025
-
Grenzen für Änderungen des Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerk
27.10.2025
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
23.10.2025
-
Künstliche Intelligenz im CFO-Alltag: Zwischen Hype, Realität und Verantwortung
21.10.2025
-
Darlehen für Zweitimmobilie mit Altersvorsorgevermögen ablösen
20.10.2025
-
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
14.10.2025
-
Steuerclouds als Austauschplattformen für größere Datenmengen
13.10.2025
-
Dezentraler Einkauf, zentrale Budgethoheit: Finanzsteuerung neu gedacht
09.10.2025