Betriebsaufspaltung bei Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapitalgesellschaft
Zwischen den Beteiligten war das Vorliegen einer sog. Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende A Aktiengesellschaft - AG -, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe, so dass die Klägerin die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die erweiterte Grundbesitzkürzung sei unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellten. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften sei im Streitfall von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen. Dieses Rechtsinstitut gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem könne eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft.
In diesem Zusammenhang reiche es - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, d.h. die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft sei weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2014, 12 K 946/11 G
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Spendenabzug für Zahlungen eines Gesellschafters einer gGmbH
21.01.2026
-
Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
20.01.2026
-
Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH
20.01.2026
-
Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale durch Arbeitgeber
20.01.2026
-
Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
19.01.2026
-
Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung durch selbst gezahlte Parkplatzmiete
19.01.2026
-
AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
19.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
19.01.2026
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026