Betriebsaufspaltung bei Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapitalgesellschaft
Zwischen den Beteiligten war das Vorliegen einer sog. Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende A Aktiengesellschaft - AG -, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe, so dass die Klägerin die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die erweiterte Grundbesitzkürzung sei unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellten. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften sei im Streitfall von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen. Dieses Rechtsinstitut gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem könne eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft.
In diesem Zusammenhang reiche es - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, d.h. die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft sei weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2014, 12 K 946/11 G
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