Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale durch Arbeitgeber
Hinweis: Im Top-Thema Energiepreispauschale sowie im Top-Thema Einkommensteuererklärung 2022 wurde bereits auf die EPP eingegangen. Zusätzlich wurde in einer News v. 24.10.2023 die Abwicklung der EPP im Veranlagungsverfahren erläutert.
Nach § 113 EStG haben unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG rzielen, Anspruch auf die EPP.
Arbeitnehmer erhalten nach § 117 EStG die EPP – anstatt vom Finanzamt – vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind.
Zu Unrecht ausgezahlte EPP
Mit News v. 15.8.2023 wurde auch auf die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten EPP I durch den Arbeitgeber eingegangen. Laut den FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" des BMF ist nach den Tz. VI.6.1 und VI.6.2 wie folgt zu verfahren:
Hat der Arbeitgeber die EPP I an den Arbeitnehmer ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer nicht nach § 113 EStG anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 117 Abs. 1 EStG (z. B. eine Auszahlung durch den Arbeitgeber bei Steuerklasse VI) nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte EPP I zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.
Die Rückforderung erfolgt nicht durch das Finanzamt, sondern durch den Arbeitgeber.
Fall des FG Münster: Nicht unbeschränkt Steuerpflichtige
Im August 2022 leistete der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer (mit Steuerklasse I) Zahlungen in Höhe der EPP von jeweils 300 EUR. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Aufgrund fehlender unbeschränkter Steuerpflicht hätten diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine EPP. Daher erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber und forderte Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP.
FG: Rückforderung nur gegenüber Arbeitnehmer
Das FG Münster ist dagegen der Auffassung ( FG Münster, Urteil v. 10.12.2025, 6 K 1524/25 E), dass die Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen muss. Der Arbeitgeber war nach § 117 EStG verpflichtetet, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen. Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterlagen der Steuerklasse I, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 EStG eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung der EPP bestand.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllen. Zwar seien zum Bezug der EPP nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an.
Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergäbe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen hat. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber lediglich als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügte, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschien.
Daher kam das FG zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 117 EStG (zum Zeitpunkt der Auszahlung), die Rückabwicklung im Verhältnis Staat/Arbeitnehmer zu erfolgen hat.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen das Urteil des FG Münster ist die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.
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