Bewertung von Sachbezügen

Rabattfreibetrag bei konzerninterner Dienstleistungsgesellschaft


Rabattfreibetrag bei konzerninterner Dienstleistungsgesellschaft

§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG regelt die Bewertung von Sachbezügen, wenn der Arbeitgeber eigene Waren oder Dienstleistungen verbilligt abgibt. Fraglich ist, ob der Rabattfreibetrag konzernübergreifend anwendbar ist.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt der daraus resultierende Vorteil bis 1.080 EUR jährlich steuerfrei (Rabattfreibetrag). Begünstigt sind nur Vorteile, die vom Arbeitgeber selbst gewährt werden und die eigene Produkt  oder Dienstleistungspalette betreffen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Arbeitgeber die Ware herstellt, erbringt oder vertreibt – wobei ein "gewichtiger Beitrag" genügt.

Niedersächsisches FG entscheidet zu konzernangehöriger Dienstleistungsgesellschaft

Das Niedersächsische FG musste sich im Rahmen eines Klageverfahrens mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen: 

Die Klägerin ist eine konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft, die in einem stationären Markt in Y ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigt und für die X-GmbH den Vertrieb von Waren gegenüber Endverbrauchern übernimmt. Die Klägerin führt den Markt vollständig operativ: Personal, Warenpräsentation, Kassieren, Kundenkontakt, Diebstahlschutz etc.

Die Waren gehören jedoch der X-GmbH; Verkäufe erfolgen im Namen und auf Rechnung der X-GmbH. Arbeitnehmer der Klägerin erhalten beim Einkauf von Waren aus dem von der Klägerin betreuten Warensortiment Rabatte; diese Rabatte ließ die Klägerin lohnsteuerlich zunächst vollständig unversteuert.

Finanzamt: Rabattfreibetrag konzernübergreifend nicht anwendbar

Die Verwaltung lehnte die Anwendung des Rabattfreibetrags ab, weil:

  • Die Dienstleistungsgesellschaft nicht Herstellerin der Waren sei.
  • Sie trete nicht als Vertreiberin auf, da sie nur im Namen und auf Rechnung der X-GmbH handele.
  • Die wesentlichen Vertriebsentscheidungen (Sortiment, Preise, Logistik, Marktauftritt) würden zentral von der X-GmbH getroffen.
  • Die Klägerin erbringe lediglich "reine Verkaufstätigkeiten", die keinen gewichtigen Beitrag zum Vertrieb darstellten.
  • Es liege daher ein Drittlohn vor, der nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sei.
  • Der Rabattfreibetrag sei konzernübergreifend nicht anwendbar.

Bisherige BFH-Rechtsprechung

Nach der BFH-Rechtsprechung gilt § 8 Abs. 3 EStG nur für Vorteile, die der eigene Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Vorteile von Dritten sind nicht begünstigt, selbst wenn es sich um konzernverbundene Unternehmen handelt. Der Arbeitgeber muss Waren oder Dienstleistungen als eigene herstellen, vertreiben oder erbringen und mit dieser Produkt- bzw. Leistungspalette selbst am Markt auftreten. Die Vergünstigung ist auf diese eigene Palette beschränkt.

"Vertreiben" ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal: Der Arbeitgeber vertreibt, wenn er Waren oder Dienstleistungen am Markt als eigene verfügbar macht. Dazu gehören insbesondere Verkauf, Verteilung an Endkunden, Kundenpflege und Neukundengewinnung. Nach Auffassung des BFH kann auch derjenige Arbeitgeber als vertreibend gelten, der Waren oder Dienstleistungen nach den Vorgaben eines Auftraggebers auf dessen Rechnung am Markt anbietet, sofern sein Vertriebsbeitrag so gewichtig ist, dass die Vertreibereigenschaft wertend gerechtfertigt ist (vgl. BFH, Urteil v. 26.4.2018 VI R 39/16).

Zugleich hat der BFH den Begriff "Vertreiben" bisher dahin eingeschränkt, dass eine bloße Vermittlungstätigkeit nicht genügt; die Vergünstigung soll sich nicht auf überbetrieblichen Belegschaftshandel oder auf Waren/Dienstleistungen erstrecken, die nicht im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden; Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften sollen nicht begünstigt werden.

FG: Klägerin erbringt einen gewichtigen Vertriebsbeitrag

Das Niedersächsische FG (Urteil v. 10.12.2025, 3 K 78/25) hat sich erfreulicherweise nicht der Auffassung des Finanzamts angeschlossen.

Aufgabe der Klägerin ist der Vertrieb der Waren der X-GmbH. Sie tritt mit ihren Arbeitnehmern und dem Warensortiment der X-GmbH gegenüber Endverbrauchern am Markt auf. Damit wird das Tatbestandsmerkmal "Vertreiben" erfüllt. Dass die Klägerin keine eigenen Waren, sondern nur Waren der X-GmbH nach deren Vorgaben vertreibt, stehe der Vertreibereigenschaft nicht entgegen, weil ihr Beitrag am stationären Vertrieb der Waren so gewichtig ist, dass ohne sie kein stationärer Einkauf im Markt möglich wäre.

Das Gericht betont, dass dieser wesentliche Vertriebsbeitrag ausreicht, um die Zurechnung des Vertriebsprozesses und damit die Vertreibereigenschaft der Klägerin zu rechtfertigen. Unschädlich sei, dass die Verkäufe auf Rechnung der X-GmbH erfolgen. Die Klägerin vermittelt zwar Geschäfte im Namen und auf Rechnung der X-GmbH, erbringt damit aber eine eigenständige Vertriebsdienstleistung.

Das Gericht sieht die BFH-Rechtsprechung zu den Begriffen "Vertreiben" und "Vermitteln" als widersprüchlich, verweist aber darauf, dass nach dieser Rechtsprechung ein Vertrieb auch auf Rechnung eines Dritten möglich ist und dieser Vertriebsprozess dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.

Auch liege kein vom Gesetzgeber unerwünschter Belegschaftshandel vor, da die Rabatte Waren betreffen, die die Klägerin für die X-GmbH gegenüber einer Vielzahl von Endkunden vertreibt; sie vertreibt diese Waren demnach nicht überwiegend für den Bedarf der eigenen Arbeitnehmer.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen FG läuft ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (VI R 1/26). Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.


Schlagworte zum Thema:  Sachbezug , Lohnsteuer , Rabatt
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