Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH
Die Antragstellerin ist eine grundbesitzende GmbH, an der zu 97 % der verstorbene Vater beteiligt war. Erbe ist eine Erbengemeinschaft aus 6 Kindern des Erblassers. Die 6 Miterben schlossen einen Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der GmbH, aufgrund dessen sie jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhielten.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer mit der Begründung, dass die Übertragung der Anteile von der Erbengemeinschaft auf die 6 Kinder zu gleichen Teilen einen Grundstückserwerb von der Antragstellerin auf eine fiktive neue GmbH fingiere.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Da Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt abgelehnt wurde, hat die Antragstellerin ihr Begehren durch das Gericht weiterverfolgt.
Erbauseinandersetzung über Geschäftsanteile
Der Antrag ist er begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Aufgrund von § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG ist kein Anteilsübergang auf neue Gesellschafter erfolgt. Selbst wenn man einen Rechtsträgerwechsel von einer Erbengemeinschaft auf die Erben bei einer quotalen Erbauseinandersetzung für einen Gesellschafterwechsel genügen lassen wollte, bezweifelt der Senat, dass die Erben durch diese Auseinandersetzung auch "neue" Gesellschafter geworden sind.
Ein Gesellschafter ist neu im Sinne des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich wirksam erstmals einen Anteil an einer bestehenden grundbesitzenden Kapitalgesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Anteils weitere Anteile erwirbt. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt allerdings der Erwerb von Anteilen von Todes wegen nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht.
Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b GrEStG
Der Beschluss des FG ist zu begrüßen, da der Senat den Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b GrEStG miteinbezieht, der auf die Vermeidung von Missbräuchen gerichtet ist, wonach Gestaltungen, die sich aus der selbstständigen Rechtsträgerschaft von Kapitalgesellschaften ableiten, eingedämmt werden sollen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die quotenwahrende Erbauseinandersetzung mehrerer Miterben mit Grunderwerbsteuer zu belasten, hingegen aber den Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2025, 11 V 170/25 A(GE)
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