Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das FG Münster hat entschieden, dass die Einräumung eines Altenteils im Zuge einer Hofübergabe keine Schenkung an den Ehegatten darstellt, wenn dieser nicht tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann.

Hofübergabe und lebenslanges Altenteil

Im konkreten Fall hatte ein Landwirt seinen Hof an den Sohn übertragen, der sich im Gegenzug verpflichtete, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Diese Zahlung wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt wertete dies als Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Die Ehefrau habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Keine Schenkung 

Doch das Gericht entschied zugunsten der Klägerin: Das Wohnrecht diene der gemeinsamen Lebensführung und könne nicht frei genutzt werden. Auch über den Baraltenteil habe die Ehefrau nicht allein verfügen können, da die Zahlungen dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienten. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.

FG Münster, Urteil v. 18.9.2025, 3 K 459/24 Erb, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Schenkung , Land- und Forstwirtschaft
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