Die Zugehörigkeit der Anteile an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten ist zu verneinen, wenn die GmbH einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. Gilt dies auch für eine zweigliedrige GmbH & Co. KG?mehr
Für Sonderbetriebseinnahmen eines Mitunternehmers (z. B. Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen) ist keine erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG möglich. So entschied das FG Köln. Auch ist diese Norm keiner teleologischen Reduktion zugänglich.mehr
Weitere Produkte zum Thema:
Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. § 6 Abs. 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende "Fußstapfentheorie".mehr
Ein Buchwertfortführungsgebot gilt, soweit ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird. mehr
Das BMF bezieht Stellung zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen bzw. von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie auch bei einer unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen. Letztlich wird die bisherige Gesamtplanbetrachtung aufgegeben.mehr
Beim entgeltlichen Erwerb eines noch nicht verbrauchten Gebäudes "in Abbruchabsicht" ist es ausgeschlossen, den Restwert des Gebäudes abzuschreiben und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben zu behandeln. Es stellt sich die Frage, ob dies auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit einem im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstück gilt.mehr
Werden bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten, steht das einer Buchwertübertragung entgegen. Es kommt zu einer Aufdeckung aller stillen Reserven.mehr
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft durch Tod aus, ohne dass seine Erben in seine Gesellschafterstellung nachrücken, stellt sich die Frage, ob Wirtschaftsgüter, die der verstorbene Gesellschafter der Gesellschaft miet- oder pachtweise überlassen hat, ihre Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen verlieren.mehr
Nicht selten mietet eine KG für ihre gewerblichen Zwecke von einem Kommanditisten Räume, die im Verhältnis zum Gesamtwert des Grundstücks nur von untergeordneter Bedeutung sind und deshalb vom Gesellschafter bislang nicht als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen wurden.mehr
Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.mehr
Die Mitunternehmerstellung ist dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn er eine ihm rechtlich nicht mehr entziehbare Position erworben hat und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind.mehr
Die Widmung von Wertpapieren als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen erfordert einen nach außen manifestierten, unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt.mehr
Durch Beschluss vom 15.11.2017 hat der BFH klargestellt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der zu Lasten des Gesamthandvermögen gebildet wurde, nicht deshalb rückgängig zu machen ist, weil die spätere Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt.mehr
Eine begünstigte Investition i.S. des § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonder-BV aktiviert wird.mehr
Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ohne einen Kommanditanteil übertragen, kommt keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht.mehr
Im letzten Monat des Jahres 2017 blicken wir zurück und fassen zusammen, welche steuerlichen Gesetzesänderungen in diesem Jahr in Kraft getreten sind.mehr
Ein im Sonderbetriebsvermögen in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist auch im Sonderbetriebsvermögen hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften ist dieser Betrag betriebs- und nicht personenbezogen zu ermitteln.mehr
Wie sind die Schuldzinsen für ein Darlehen steuerlich zu behandeln, mit dem ein Wirtschaftsgut fremdfinanziert wurde, dass unentgeltlich vom Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen wurde?mehr
Teile der Verwaltung verneinen eine begünstigte Investition, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen gebildet, die Anschaffung aber im Sonderbetriebsvermögen getätigt wurde. Als Folge heben die Finanzämter den IAB nach Ablauf der Investitionsfrist rüchwirkend auf. Diese Sachlage beschäftigt nun den BFH.mehr
Fraglich ist, ob ein zu Lasten des Gesamthandsgewinns abgezogener Investitionsabzugsbetrag (IAB) spätestens am Ende des dritten darauffolgenden Wirtschaftsjahrs rückgängig zu machen ist, wenn die begünstigte Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter erfolgt ist.mehr
Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der ersten noch offenen Bilanz erfordert, dass das Wirtschaftsgut noch vorhanden ist.mehr
Auch wenn ein Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn der Gesamthandelsbilanz abgezogen worden ist, kann eine Investition im Sonderbetriebsvermögen erfolgen.mehr
Auch wenn ein Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn der Gesamthandsbilanz abgezogen worden ist, kann eine Investition im Sonderbetriebsvermögen erfolgen.mehr
Bei vorweggenommenen Erbfolgen werden nicht selten Anteile an der Betriebs-GmbH übertragen, ohne dass entsprechende Beteiligungen an der Besitz-GmbH & Co. KG mitübertragen werden.mehr
Das Hessische FG musste sich mit dem Fall einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung befassen, in der sich die Besitzgesellschaft im Inland und die Betriebsgesellschaft im Ausland befand.mehr
Die Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen (Präzisierung der Rechtsprechung).mehr
Der IV. Senat des BFH hat entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehört.mehr
In der Praxis wird oftmals davon ausgegangen, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehören. Es gibt jedoch Fallgestaltungen, in denen nicht generell eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage zu bejahen ist.mehr
Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG ist die sog. Gesamtplanrechtsprechung nicht anzuwenden. Die Veräußerung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen ist damit unschädlich.mehr
Der BFH hat sich in 2012 in 3 Urteilen mit verschiedenen Fallgestaltungen einer teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern bzw. mit einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auseinandergesetzt. Diese Urteile hat die Finanzverwaltung bisher nicht veröffentlicht. Dabei soll es zunächst auch bleiben, das BMF hat insoweit einen temporären Nichtanwendungserlass verfügt.mehr
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil der Finanzverwaltung enge Grenzen gesetzt, die Voraussetzungen zur Übertragung von Anteilen innerhalb einer Personengesellschaft zum Buchwert einzuschränken (BFH, Urteil vom 2.8.2012, IV R 41/11).mehr
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils führt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven, auch wenn zeitgleich Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert übertragen wird (Abweichung von BMF-Schreiben).mehr