Kein Buchwertansatz bei zurückbehaltenem Sonderbetriebsvermögen
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
A hat seine Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG unentgeltlich auf seinen Sohn C übertragen. Das Finanzamt hat die hierzu beantragte Buchwertfortführung nicht zugelassen. Schädlich seien die nicht mitübertragenen Anteile an betrieblich genutzten und als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Grundstücken. Das Finanzamt hat daher alle stillen Reserven im übertragenen Mitunternehmeranteil ermittelt und den daraus ermittelten Aufgabegewinn festgestellt. Einbezogen wurden auch die stillen Reserven des originären Firmenwerts. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Keine Buchwertübertragung
Das FG teilt die Auffassung des Finanzamts, wonach keine Buchwertübertragung möglich ist. Denn dem steht entgegen, dass eine unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft erfolgt ist, dabei jedoch funktional wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten worden sind.
Bei einer solchen Konstellation kommt es vielmehr zu einer Aufdeckung aller stiller Reserven des übertragenen Mitunternehmeranteils – also bei allen Wirtschaftsgütern im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen. Deshalb ist auch ein anteiliger Firmenwert in die Ermittlung des Aufgabegewinns mit einzubeziehen. Die Klage war nur insoweit erfolgreich, als in der Ergänzungsbilanz des C noch der anteilige Firmenwert zu aktivieren und abzuschreiben war.
Revision wurde zugelassen
Das FG hat die Revision zugelassen. Dies insbesondere, da die Frage der Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG im Falle einer unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen bei gleichzeitiger Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen vom BFH ausdrücklich offengelassen wurde (BFH, Urteil v. 2.8.2012, IV R 41/11, Haufe Index 3414838).
Das FG hat sich zudem auch gegen eine parallele Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG ausgesprochen. Dazu sind die Rechtsauffassungen unter den FG derzeit uneinheitlich (z. B. FG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2018, 15 K 1187/17 F, Haufe Index 11781781). Der BFH wird nun Gelegenheit bekommen, diese Rechtsfrage zu klären. Gleich gelagerte Fälle sollten bis dahin mit ruhendem Einspruch offengehalten werden.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 26.3.2019, 4 K 83/16, Haufe Index 13369618
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
223
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
161
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
5. Gewinnermittlung
95
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
92
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
89
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
83
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026