Stille Reserven

Kalenderblaetter auf Tisch
Kalenderblaetter auf Tisch
BFH

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA

Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).



Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
BFH

"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft

§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist – ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG – im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt. Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF, Schreiben v. 19.12.2018, BStBl I 2019, 6, Rz 11).



Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
BVerfG

Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.1.2024 seinen bereits lange erwarteten Beschluss zur Buchwertfortführung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften veröffentlicht und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insofern für verfassungswidrig erklärt, als diese Norm den Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen diesen Gesellschaften vorsieht.





Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH Kommentierung

Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte). Für die Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i.S. des § 11 KStG, d.h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen.






Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer
Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer
BFH Kommentierung

Keine Tarifbegünstigung bei einer Realteilung mit Verwertung in einer Nachfolgegesellschaft

Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung ausgelösten Aufgabegewinns setzt die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit voraus. Daran fehlt es, wenn der im Rahmen der Realteilung einer Sozietät einem Sozius zugewiesene Mandantenstamm auf eine GbR übertragen wird und der daran beteiligte Sozius in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet.



Bundesfinanzhof Schild
Bundesfinanzhof Schild
BFH Kommentierung

Verfahren zur Trennungstheorie vor dem Großen Senat eingestellt

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27.10.2015 über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.



Sparschwein schlachten Armut
Sparschwein schlachten Armut
GmbH

Nichtigkeit eines Anteilseinziehungsbeschlusses: Stille Reserven für Abfindungszahlung irrelevant

Für GmbHs bestehen strenge Vorschriften zur Kapitalerhaltung. Diese gelten auch für Abfindungszahlungen infolge der Einziehung von Geschäftsanteilen. So ist die Zahlung eines Einziehungsentgelts an Gesellschafter gemäß §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG unzulässig, wenn die entsprechenden Beträge nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden können. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Abfindungszahlung ermöglichen würde. Denn die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven kann nicht mit der Verfügbarkeit von ungebundenem Vermögen gleichgesetzt werden.




Immobiliendienstleister Architekt und Bauleiter
Immobiliendienstleister Architekt und Bauleiter
Reinvestitionsfrist für neu hergestellte Gebäude

Beginnt die Herstellung bereits mit der Planung?

Bei dem vorliegenden Steuer-Tipp geht es um eine Steuerstreitigkeit zur Verlängerung der Frist für eine Reinvestition nach § 6b EStG. Es stellt sich die Frage, ob sich diese auf sechs Jahre verlängert, wenn innerhalb des regulären 4-Jahreszeitraums mit der Planung des neuen Gebäudes begonnen wurde, der Bauantrag allerdings erst nach Ablauf der Vierjahresfrist gestellt wurde.






Neues Einfamilienhaus mit Garage
Neues Einfamilienhaus mit Garage
Urteilskommentierung

Garage eines Einfamilienhauses als gewillkürtes Betriebsvermögen kann Nachteile bringen

Wird in der Doppelgarage des Einfamilienhauses, das beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, ein Pkw abgestellt, der dem Einzelunternehmen des Ehemanns dient, dann gilt: Der Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Garage gehört zwar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen; er kann jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Daraus folgt, dass bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen entstandene stille Reserven zu versteuern sind.




Neues Einfamilienhaus mit Garage
Neues Einfamilienhaus mit Garage
FG Kommentierung

Garage des Einfamilienhauses als Betriebsvermögen

Wird in der Doppelgarage des Einfamilienhauses, das beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, ein Pkw abgestellt, der dem Einzelunternehmen des Ehemanns dient, gehört der Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Garage zwar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen; er kann jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden mit der Folge, dass eine Entnahme zur Versteuerung der entstandenen stillen Reserven führt.