Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs (§ 103a ff. Flurbereinigungsgesetz) sind nicht steuerpflichtig. Dies hat das FG Münster entschieden.

Landwirte beantragen freiwilligen Landtausch

Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten 12 Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt ein Land- und Forstwirt (Kläger) für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land zurück und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 EUR zahlen, wovon 815 EUR auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfielen.

Finanzamt will stille Reserven aufdecken

Das Finanzamt sah darin einen Tauschvorgang i. S. v. § 6 Abs. 6 EStG und unterwarf daher den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer. Der klagende Landwirt wehrte sich dagegen mit dem Argument, der freiwillige Landtausch sei mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.

Landtausch wird per Verwaltungsakt angeordnet

Das FG Münster gab dem Landwirt recht. Er habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sei ihm quasi nur sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Das müsse auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG gelten. Anders als beim Tauschvertrag ordne die Flurbereinigungsbehörde den Landtausch per Verwaltungsakt an.

Die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers (815 EUR) wertete das Gericht als unwesentlich.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 7.4.2017, 4 K 2406/16 F

FG Münster