Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch
Landwirte beantragen freiwilligen Landtausch
Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten 12 Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt ein Land- und Forstwirt (Kläger) für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land zurück und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 EUR zahlen, wovon 815 EUR auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfielen.
Finanzamt will stille Reserven aufdecken
Das Finanzamt sah darin einen Tauschvorgang i. S. v. § 6 Abs. 6 EStG und unterwarf daher den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer. Der klagende Landwirt wehrte sich dagegen mit dem Argument, der freiwillige Landtausch sei mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.
Landtausch wird per Verwaltungsakt angeordnet
Das FG Münster gab dem Landwirt recht. Er habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sei ihm quasi nur sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Das müsse auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG gelten. Anders als beim Tauschvertrag ordne die Flurbereinigungsbehörde den Landtausch per Verwaltungsakt an.
Die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers (815 EUR) wertete das Gericht als unwesentlich.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 7.4.2017, 4 K 2406/16 F
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025