Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch
Landwirte beantragen freiwilligen Landtausch
Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten 12 Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt ein Land- und Forstwirt (Kläger) für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land zurück und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 EUR zahlen, wovon 815 EUR auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfielen.
Finanzamt will stille Reserven aufdecken
Das Finanzamt sah darin einen Tauschvorgang i. S. v. § 6 Abs. 6 EStG und unterwarf daher den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer. Der klagende Landwirt wehrte sich dagegen mit dem Argument, der freiwillige Landtausch sei mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.
Landtausch wird per Verwaltungsakt angeordnet
Das FG Münster gab dem Landwirt recht. Er habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sei ihm quasi nur sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Das müsse auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG gelten. Anders als beim Tauschvertrag ordne die Flurbereinigungsbehörde den Landtausch per Verwaltungsakt an.
Die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers (815 EUR) wertete das Gericht als unwesentlich.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 7.4.2017, 4 K 2406/16 F
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
1.169
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
848
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
784
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
619
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
482
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
449
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
449
-
Grundsteuer in Bayern - Finanzgericht versagt AdV-Anträge
404
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
401
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
393
-
Steuerbegünstigte Betriebsübertragung trotz Flächenrückbehalt
24.01.2025
-
Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft bei Kommanditanteilen
24.01.2025
-
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuer
24.01.2025
-
Alle am 23.1.2025 veröffentlichten Entscheidungen
23.01.2025
-
Unmöglichkeit der Übermittlung der Klage über das Steuerberaterpostfach
21.01.2025
-
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
20.01.2025
-
Ausgleichszahlungen für vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps
20.01.2025
-
Im Bau befindliche Gebäude kein Verwaltungsvermögen
20.01.2025
-
Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
20.01.2025
-
Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
20.01.2025