Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch
Landwirte beantragen freiwilligen Landtausch
Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten 12 Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt ein Land- und Forstwirt (Kläger) für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land zurück und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 EUR zahlen, wovon 815 EUR auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfielen.
Finanzamt will stille Reserven aufdecken
Das Finanzamt sah darin einen Tauschvorgang i. S. v. § 6 Abs. 6 EStG und unterwarf daher den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer. Der klagende Landwirt wehrte sich dagegen mit dem Argument, der freiwillige Landtausch sei mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.
Landtausch wird per Verwaltungsakt angeordnet
Das FG Münster gab dem Landwirt recht. Er habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sei ihm quasi nur sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Das müsse auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG gelten. Anders als beim Tauschvertrag ordne die Flurbereinigungsbehörde den Landtausch per Verwaltungsakt an.
Die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers (815 EUR) wertete das Gericht als unwesentlich.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 7.4.2017, 4 K 2406/16 F
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026