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FG Münster Urteil vom 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F (veröffentlicht am 15.05.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Veräußerung bei freiwilligem Landtausch nach § 103a ff. FlurbG

Leitsatz (redaktionell)

Der freiwillige Landtausch nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – führt steuerlich nicht zu einer Grundstücksveräußerung, vielmehr wird der ursprüngliche Grundbesitz dem Steuerpflichtigen „in verwandelter Form“ belassen. In diesem Zusammenhang aufgedeckte stille Reserven sind daher nicht steuerpflichtig.

Normenkette

FlurbG § 103a ff; EStG § 4 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen VI R 25/17)

Tatbestand

Streitig ist, ob Buchgewinne aus einem freiwilligen Landtausch nach Maßgabe von §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Der Kläger ist Land- und Forstwirt mit Betriebssitz in M. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.10. bis 30.9. des Folgejahres. Der Beklagte stellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert fest (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung).

Im Jahr 2011 trat der Kläger mit elf weiteren Land- und Forstwirten der Region in Verhandlungen über einen Landtausch von landsowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Betroffen war eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 13,8 ha. Anlass des beabsichtigten Landtauschs war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung. Nach Abschluss der Tauschverhandlungen beantragten die Tauschpartner – u.a. der Kläger – im September 2012 bei der Bezirksregierung B als zuständiger Flurbereinigungsbehörde die erforderliche Durchführung eines freiwilligen Landtauschs (§ 103c Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Im April 2013 ordnete die Bezirksregierung B den freiwilligen Landtausch antragsgemäß an (§ 103c Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. ...

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