Rz. 504

Zur Frage der Zurechnung des Entnahmegewinns bei Übertragung eines Wirtschaftsguts, z. B. eines Grundstücks auf einen Personengesellschafter, nimmt der BFH im Urteil v. 28.9.1995[1] wie folgt Stellung:

„Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, dass es in das Eigentum nur eines Gesellschafters gelangt, so wird der Wert des entnommenen Wirtschaftsgutes regelmäßig allein dem Kapitalkonto des begünstigten Gesellschafters belastet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Entnahme später gegenüber den anderen Gesellschaftern ausgeglichen wird. Der laufende Gewinn wird hiervon in der Regel nicht beeinflusst, solange das entnommene Wirtschaftsgut keine stillen Reserven enthält.

Enthält das Wirtschaftsgut dagegen stille Reserven, so erhöht deren Aufdeckung das Gesellschaftskapital, bevor die Entnahme dem Kapitalkonto des begünstigten Gesellschafters belastet wird. Dabei ist es denkbar, dass der Entnahme-Gewinn allen Gesellschaftern zugerechnet wird, so dass sich alle Kapitalkonten anteilig erhöhen. Es ist aber auch denkbar, dass der Entnahme-Gewinn allein dem Begünstigten zugerechnet wird mit der Folge, dass sich lediglich sein Kapitalkonto um den Entnahme-Gewinn erhöht. Das hat zur Folge, dass sich sein Kapitalkonto entsprechend weniger mindert, wenn es mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsgutes belastet wird.”

[1] BFH, Urteil v. 28.9.1995, IV R 39/94, BB 1996, 192.

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