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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Dr. Klaus Pannen
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Gesetzestext

 

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.

1. Art. 102 § 2 EGInsO

 

Rn 1

Gemäß Art. 102 § 2 EGInsO soll das deutsche Insolvenzgericht seine tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu seiner internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluss für den Fall kurz darstellen,[1] dass möglicherweise auch ein anderer Mitgliedstaat international zuständig sein könnte.[2]

 

Rn 2

Der Eröffnungsbeschluss sollte deshalb hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Gerichts mit Gründen versehen werden.[3] Zudem sind nach Art. 16, 17 EuInsVO (Art. 19, 20 EuInsVO n. F.) die Gerichte verpflichtet, die Eröffnungsentscheidung der Gerichte anderer Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne diese nachzuprüfen. Dies setzt wiederum eine hinreichende Prüfung des eröffnenden Insolvenzgerichts hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit voraus. Dieser Verknüpfung der internationalen Zuständigkeit liegt nach Erwägungsgrund 22 EuInsVO (Erwägungsgrund 65 EuInsVO n. F.) der Grundsatz des gemeinschaftlichen Vertrauens zugrunde. Der EuGH stellte in seiner Eurofood-Entscheidung die Relevanz dieses Aspekts eindeutig klar.[4] Wenn das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss ohne Prüfung und Begründung der internationalen Zuständigkeit erlässt, so ist er nicht nichtig.[5] Gegebenenfalls kann ein solches Vorgehen jedoch zu Amtshaftungsansprüchen[6] führen, wenn das ausländische Gericht das deutsche Verfahren als Partikularinsolvenzverfahren[7] betrachtet und im Ausland ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird.[8] Die Folge wäre i...

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