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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, EGInsO § 3 Vermeidung von Kompetenzkonflikten

Dr. Klaus Pannen
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens unzulässig. 2Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. 3Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.

(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.

1. Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGInsO

 

Rn 1

Gemäß Art. 16 EuInsVO (Art. 19 EuInsVO n. F.) wird die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.[1] Die deutschen Gerichte müssen den Eröffnungsbeschluss eines ausländischen Gerichts beachten, ohne diesen selbst einer Überprüfung unterziehen zu dürfen. Der Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist, solange ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat anhängig ist, von einem deutschen Gericht als unzulässig zurückzuweisen.[2]

 

Rn 2

Ist in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so darf ein deutsches Insolvenzgericht kein deutsches Hauptinsolvenzverfahren einleiten. Im Anwendungsbereich der EuInsVO kann es nur ein Hauptinsolvenzverfahren geben, denn nach der Konzeption der EuInsVO hat der Schuldner nur einen Mittelpunkt seiner Interessen.[3]

 

Rn 3

Es gilt insoweit das Prioritätsprinzip.[4] Das Verfahren, welches als erst...

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