Garage eines Einfamilienhauses als gewillkürtes Betriebsvermögen kann Nachteile bringen
Sachverhalt: Aktivierung der Garage mit dem halben Miteigentumsanteil
Die Ehegatten hatten 1979 als Miteigentümer zusammen mit einem Einfamilienhaus eine angegliederte Doppelgarage errichtet, in der neben einem privaten ein betrieblicher Pkw abgestellt wurde. Nach einer Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelgarage. Der Ausweis in der Bilanz wurde beibehalten, bis der Ehemann 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertrug. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und erfasste die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn. Der Kläger wandte ein, die Aktivierung der anteiligen Garage sei von Anfang an unzulässig gewesen.
Entscheidung: Aktivierung gilt als Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zwar werde eine Garage, die als unselbständiges Nebengebäude des Einfamilienhauses anzusehen sei, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dort ein betrieblicher Pkw abgestellt werde. Die Garage konnte jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür genügt es, wenn ein Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Mit der Aktivierung im Anschluss an die Betriebsprüfung habe der Kläger die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dokumentiert.
Praxis-Hinweis: Gewillkürtes Betriebsvermögen nachteilig
Unbefriedigend erscheint an der steuerlichen Behandlung ähnlich gelagerter Fälle, dass
- zu Lasten des Steuerpflichtigen die Ausübung eines Wahlrechts unterstellt wird, das ihm möglicherweise nicht bekannt war und
- dies von der Betriebsprüfung nicht entsprechend erläutert wurde.
Diese Vermutung drängt sich oft auf, weil die Aktivierung als gewillkürtes Betriebsvermögen in den meisten derartigen Fällen offensichtlich nachteilig ist. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es für das Finanzgericht praktisch unmöglich ist, insoweit den Sachverhalt über viele Jahre zurück einigermaßen zuverlässig aufzuklären.
Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az beim BFH X R 1/16). Vergleichbare Fälle sollten deswegen offen gehalten werden.
FG München, Urteil vom 3.2.2015, 6 K 3817/13.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Kassenführung: Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei pauschaler Umsatzstornierung ist zulässig
-
Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
1.395
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.0832
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
9951
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
440
-
Urlaubsrückstellung berechnen
420
-
Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
413
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
404
-
Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
395
-
Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
333
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
317
-
IASB veröffentlicht IFRS 20 „Regulatorische Vermögenswerte und Regulatorische Schulden“
18.06.2026
-
ESMA Bericht zu den Enforcement Aktivitäten 2025
18.06.2026
-
Konsolidierung von Lageberichten
11.06.2026
-
Stolperfallen und Lösungen für verlässliche Entscheidungen
09.06.2026
-
EU-Kommission stellt Entwurf für „Voluntary Sustainability Reporting Standard“ (VS) zur Konsultation
28.05.2026
-
EU-Kommission stellt Entwürfe des überarbeiteten ESRS Set 1 („Simplified ESRS“) zur Konsultation
28.05.2026
-
IDW konkretisiert handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und Treibhausgas-Quoten
13.05.2026
-
Bürokratieabbau im Bereich der Rechnungslegung und Bürokratieverhinderung
07.05.2026
-
CSRD-Umsetzungsgesetz: EU-Richtlinie mit Erleichterungen liegt als umzusetzende Vorgabe vor
04.05.2026
-
Sorgt die EmpCo-Richtlinie für eine Prüfungspflicht für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte?
30.04.2026