Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei pauschaler Umsatzstornierung ist zulässig
Manipulation von Tagesumsätzen: Stornobuchungen nicht mehr ausgewiesen
Die Inhaber eines Schnellrestaurants hatten ihre Kassenumsätze nicht täglich, sondern nur monatlich verbucht. Die einzelnen Tagesumsätze wurden erkennbar manipuliert, indem zunächst ein Umsatzlesebericht erzeugt wurde. Auf dessen Basis wurden in erheblichem Umfang Stornierungen in die Kasse eingegeben und erst danach ein Tagesendsummenbon erzeugt, in dem diese Stornos nicht gesondert ausgewiesen wurden. Das Finanzamt ermittelte den eingebuchten Gesamtstorno und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Entscheidung des Finanzgerichts: Alle Stornobuchungen müssen ersichtlich sein
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erforderlich, dass sich bei Erfassung barer Einnahmen in einer elektronischen Registrierkasse sämtliche Stornobuchungen einwandfrei aus den Unterlagen ergeben und ohne Probleme nachvollziehbar sind. Manipulationen der Aufzeichnungen müssten möglichst ausgeschlossen und in dem elektronischen Kassensystem müssten programmmäßige Sicherungen und Speicherungen enthalten sein, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten jederzeit geändert werden können.
Die Kassenführung eines Schnellrestaurants sei schon allein dann nicht ordnungsgemäß, wenn die Kasseneinnahmen und –ausgaben nicht täglich festgehalten werden und es dadurch möglich ist,
- im Laufe der Zeit Umsatzleseberichte für einzelne Kalendertage zu ziehen,
- Stornierungen von Betriebseinnahme vorzunehmen und
- Tagesendsummenbons auszudrucken, aus denen die nachträglichen Veränderungen der Einnahmen nicht ersichtlich sind.
Gesamtstorno als Betriebseinnahmen-Hinzurechnung ist rechtmäßig
Eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf der Basis der aus der elektronischen Registrierkasse ermittelten Gesamtstornos (im Streitfall: für 6 Jahre) sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige keine erweisbaren Tatsachen oder Erfahrungssätze vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die vom Finanzamt ermittelten Beträge unwahrscheinlich sind. Der Steuerpflichtige müsse Stornierungen substantiiert darlegen und belegen können. Anderenfalls sei eine Schätzung, die sich im Rahmen der für die Streitjahre geltenden Richtsätze gem. der Richtsatzsammlung des BMF hält, nicht zu beanstanden.
FG Bremen, Urteil v. 20.4.2016, 1 K 88/13 (6)
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
>Kassenführung – Besonderheiten
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261