
- Korrekte Erfassung der Kassenvorgänge
- Verständliche Erläuterungen zur neuen Rechtslage
- So schützen Sie sich vor Strafgeldern
Themen rund um ordnungsgemäße Kassenführung sind durch die Neuregelungen zur Kassennachschau ab 2018 aktueller denn je. Falls Mängel in der Kassenführung festgestellt werden, kann dies fatale Folgen für den Unternehmer haben. Die wichtigsten Punkte zur Kassenführung lesen Sie hier.
Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist Grundvoraussetzung und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Bei bargeldintensiven Unternehmen können Kassenbewegungen einen Großteil der gesamten Buchführung ausmachen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Weiterhin sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Erleichterung hinsichtlich der Einzelaufzeichnungspflicht nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO).
Zu beachten sind die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB (Vorschriften für alle Kaufleute), die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO und § 158 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Beweiskraft der Buchführung) sowie die Vorschriften der Einzelsteuergesetze, etwa § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten).
Die §§ 145 bis 147 Abgabenordnung enthalten Vorschriften für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen. Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen in dieser Hinsicht sind dem Merkblatt des OFD Karlsruhe v. 22.2.2018, S. 7 zu entnehmen.
Wichtig: Es gibt keine Verpflichtung zur digitalen Buchführung und zur elektronischen Kassenführung. Es bieten sich zwei Möglichkeiten, Bareinnahmen aufzuzeichnen: mit einer offenen Ladenkasse oder mit sogenannten Registrierkassen mit kompletter Datenhaltung.
Bei groben Fehlern in der Kassenführung droht eine Schätzung seitens des Finanzamtes. In welcher Höhe ein Sicherheitszuschlag (meist prozentual auf Grundlage des ermittelten Schätzungsbetrags) gerechtfertigt sein kann, ist fallabhängig. In einem entsprechenden Urteil des FG Köln, v. 2.5.2007 (5 K 4125/06) wurde eine Hinzuschätzung i.H.v. fünf Prozent als angemessen erachtet. Diese kann aber auch wesentlicher höher ausfallen.