Keine Hinzuschätzungen bei geringfügigen Mängeln in der Kassenführung
Geringfügige Mängel in der Kassenbuchführung
Vor dem FG Münster klagte die Betreiberin eines griechischen Imbisses. Der Gewinn wurde durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die Klägerin erfasste die Bareinnahmen mithilfe einer elektronischen Registrierkasse. Die täglichen Bonrollen wurden von der Klägerin aufbewahrt. Als eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, kam es vor allem zu folgenden Feststellungen:
- Geldverkehrsrechnungen ergaben lediglich geringfügige Unterdeckungen.
- Während des dreijährigen Prüfungszeitraums wurden von der Klägerin an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst.
- In der Gesamtsumme fehlten Beträge in Höhe von knapp 100 EUR.
- An neun weiteren Tagen wurden Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage verspätet verbucht.
Der Prüfer war der Ansicht, dass hier keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vorlagen. Deshalb nahm er eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Aufgrund der Schätzung ergab sich ein Ergebnis, dass die erklärten Gewinne etwa verdreifachte.
Hinzuschätzungen nur im Umfang der Mängel
Das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin und begrenzte die Hinzuschätzungen auf die fehlenden Beträge von knapp 100 EUR. Das Gericht war der Auffassung, dass die festgestellten Kassenführungsmängel nicht zu einer Verwerfung der Aufzeichnungen der Klägerin führen konnten.
FG Münster, Urteil v. 9.3.2021, 1 K 3085/17 E,G,U, veröffentlicht am 15.4.2021
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