Schätzung



Stempel mit Betriebsprüfung und Unterschrift
Stempel mit Betriebsprüfung und Unterschrift
BFH

Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln

Das BMF veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Zuletzt wurden diese mit Schreiben v. 12.2.2024 (BStBl I 2024, 286) für 2024 veröffentlicht. Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben; dies hat der BFH aktuell bestätigt. Außerdem stellt sich die Frage, welche Entnahmen die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben umfassen. Zumindest 2015 bis 2017 werden nach Auffassung des BFH auch die Non-Food-Artikel bei Sachentnahmen im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ umfasst.





























Verkäufer legt Geld in Kasse
Verkäufer legt Geld in Kasse
BFH-Kommentierung

Elektronische Kassenführung und Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung nehmen die Aufzeichnungen der Bareinnahmen regelmäßig unter die Lupe. Insbesondere bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen nutzen Betriebsprüfer jede Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung infrage zu stellen, um die Betriebseinnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen. Nun zeigt der BFH die Grenzen auf, die das Finanzamt nicht überschreiten darf.












Junge isst Hamburger, Fast Food
Junge isst Hamburger, Fast Food
Steuertipp - Zuschätzung

Döner-Preiskampf oder Kasse manipuliert?

Beim Schätzen bleibt man normalerweise im Ungefähren, ein harmloser Überschlag. Nicht so, wenn das Finanzamt im Spiel ist: Wer keine Steuererklärung abgibt oder bei einer Außenprüfung falsche Angaben macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt Umsätze schätzt – und vom denkbar ungünstigsten Fall ausgeht. Dass diese Schätzung auch für zurückliegende Jahre gelten kann, hat vor kurzem das Finanzgericht Hamburg entschieden.