Fahrergestellung als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil

Der lohnsteuerliche Vorteil für die Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemisst sich nach dem Wert der Dienstleistung durch einen fremden Dritten.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen einen zusätzlich lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil darstellt.

Dem Arbeitnehmer A stand ein Dienstfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, das er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen konnte. Das FA erfasste die private Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung. Die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte es nach der 0,03 %-Zuschlagsregelung an und erhöhte diesen Wert für den Vorteil aus der Fahrergestellung nach der Verwaltungsanweisung um 50 % (R 8.1 Abs. 10 LStR). Die Klage des A gegen den Aufschlag für die Fahrergestellung wurde vom FG zurückgewiesen.

Entscheidung

Der BFH stimmt dem FG darin zu, dass die Fahrergestellung für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte dem Grunde nach zu einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil führt. Damit hält der BFH an seinen in einem Urteil aus 2010 geäußerten Bedenken nicht mehr fest. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Aufgabe, die Angelegenheit des Arbeitnehmers ist, eine Dienstleistung in Form einer Personalüberlassung zur Verfügung stellt, die für sich betrachtet einen Wert hat. Diese Personalüberlassung betrifft nicht den - lohnsteuerlich unerheblichen - unmittelbaren betrieblichen Bereich des Arbeitgebers, den er mit Personal auszustatten hat, um den Arbeitsprozess zu fördern.

Der Wert des Vorteils ist - wie für alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen - mit dem (um übliche Preisnachlässe geminderten) Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Dieser Wert ist durch eine Schätzung zu ermitteln, die sich am Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung orientiert. Der Wert kann - muss aber nicht - den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen.

Um diese Schätzung nachzuholen, musste das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Außerdem muss das FG noch feststellen, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Dies ist im Streitfall wegen der Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten zweifelhaft.

Hinweis

Mit der Fahrergestellung wird regelmäßig bezweckt, dem Arbeitnehmer eine sinnvolle Tätigkeit wie Aktenstudium und Telefonate während der täglichen Fahrten zu ermöglichen ("rollendes Büro"). Hier weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass dieser Gesichtspunkt nicht geeignet ist, einen lohnsteuerlichen Vorteil auszuschließen.

Für die Schätzung dürfte sich regelmäßig der Vergleich mit den Personalkosten eines betriebsfremden Fahrdienstes anbieten.