Anforderungen an die Schätzung des Gewinns bei EÜR

Das FG Düsseldorf entschied zu den Anforderungen an die Schätzung des Gewinns eines Supermarkts bei Ermittlung der Einkünfte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Vor dem FG Düsseldorf wurde der Fall eines Antragstellers verhandelt, der einen Lebensmitteleinzelhandel betrieb. Er ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Aufzeichnung der Tageseinnahmen erfolgte in Form von manuellen Berichten. Hier flossen u.a. auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten einer Geschäftskasse ein.

Es wurden vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse im Rahmen einer kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung aufgefunden. Die Steuerfahndung beschlagnahmte zudem u.a. zwei Kassen, die offenbar in den Streitjahren zum Einsatz gekommen waren. Allerdings befanden sich in diesen keine SD-Karten befanden.

Hinzuschätzung des Gewinns

Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen wurde. Es sei erkennbar, dass mehrere Kassen benutzt wurden und nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse Eingang in die steuerlichen Aufzeichnungen gefunden hätten. Das Finanzamt schätzte deshalb, auf Basis der beschlagnahmten Tagesabschlussberichte, den Jahresgesamterlös hinzu. Der Antragsteller wehrte sich hiergegen und argumentierte, es bestünde keine Pflicht zur elektronischen Buchführung. Daher könne keine Schätzungsbefugnis begründet werden.

Das FG Düsseldorf setzte die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Das Gericht stellte fest, dass sich die Schätzungsbefugnis sich nicht schon aus formellen Mängeln ergebe, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hätte.

Erlöse der zweiten Kasse verschwiegen

Allerdings ergebe sie sich daraus, dass aufgrund materieller Fehler – hier dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien.

Als gewichtiges Indiz beurteilt das FG, dass die anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze auffällig niedrig seien. Das Gericht nahme hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöse eine geringfügige Korrektur unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages vor.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.9.2023, 5 V 1048/23 A (E,G,U,F), veröffentlicht am 12.10.2023