Veröffentlichung aktueller Richtsätze

Eine wichtige Arbeitshilfen der Finanzverwaltung bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sind die Richtsatzsammlungen dar, die jährlich Richtsätze für Betriebe bestimmter Größe und Gewerbezweige veröffentlicht. 

Aus der Richtsatzsammlung sind Richtsätze für Roh-, Halbrein- und Reingewinn ersichtlich, die prozentual auf den wirtschaftlichen Umsatz anzusetzen sind (vgl. Tz. 5 ff. der Richtsatzsammlung 2014). Für Großbetriebe gelten die Richtsatzsammlungen allerdings nicht, sondern nur für Klein- bzw. Mittelbetriebe.

Die Praxis zeigt, dass bei der Schätzung nach Richtsätzen die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis führt, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt (so auch Tz. 10.2.1. der Richtsatzsammlung 2014). Eine Abweichung vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse im Einzelfall durchaus begründet sein. Solche Abweichungen muss der Steuerpflichtige dann allerdings nachweisen (BFH, Beschluss v. 14.4.1989, III B 5/89, BStBl. II 1990, 351; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 2.7.2014, 2 K 311/13, HaufeIndex 7505748).

Mit Schreiben v. 14.7.2015 hat das BMF nunmehr die Richtsatzsammlung 2014 veröffentlicht (BMF, IV A 4 – S 1544/09/10001-07; BStBl. I 2015, 521). Diese sind für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Wichtig ist zu erkennen, dass die Richtsatzsammlung keinen Rechtsnormcharakter hat, wohl aber geben sie Anhaltspunkte zur Verprobung von Gewinn und Umsatz eines Unternehmens. Mangels besserer Erkenntnisse kann von diesen Erfahrungswerten ausgegangen werden (BFH, Beschluss v. 19.3.2007, X B 191/06, BFH/NV 1134).

Wichtig sind die Ausführungen in Tz. 9 der Richtsatzsammlung. Dort findet sich der Hinweis, dass die in der Steuererklärung ausgewiesenen Umsätze bzw. Gewinne zunächst zu normalisieren sind. Ferner ist zu beachten, was der Ausgangswert für die Schätzung ist. Dies ist bei einem Handelsbetrieb der normalisierte Wareneinsatz, bei einem Handwerksbetrieb und einem gemischten Betrieb der normalisierte Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz sowie bei einem Dienstleistungsunternehmen die Summe aller normalisierten Betriebsausgaben.

Bei einer Anwendung der Richtsätze bei einer Körperschaft ist den Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Tz. 10.3.). Insbesondere hat eine Korrektur um verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfolgen.

Schlagworte zum Thema:  Schätzung, Abgabenordnung