Kassenführung: Einnahme-Überschuss-Rechnung

Erleichterungen der Kassenführung bei kleinen Unternehmen. In einem umfangreichen Beschluss hat der BFH einige Besonderheiten der Kassenführung bei kleineren Unternehmen dargelegt sowie Ausführungen zur Vornahme von Hinzuschätzungen vorgenommen.

Kassenführung: Einnahmen-Überschussrechner sind betroffen

Der BFH-Beschluss vom 12.07.2017 (X B 16/17) beinhaltet eine Vielzahl von Aussagen, die insbesondere für solche Unternehmen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, von Bedeutung sind. Bei dieser Gewinnermittlungsart gilt es nur wenige gesetzliche Vorgaben zu beachten, so müssen die Einnahmen richtig, zeitgerecht und geordnet sein.

Keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs

Die tägliche Erfassung der Einnahmen und Ausgaben in einer Summe reicht aus. Allerdings hat sich diesbezüglich die Rechtslage seit der Einführung einer allgemeinen Einzelaufzeichnungspflicht  durch Änderung des § 146 Abs. 1 AO in Teilbereichen geändert. Ob und wieweit der BFH nach dieser Rechtslage eine Einzelaufzeichnungspflicht auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anerkennt, bleibt abzuwarten. Sollte es zu einem Anschlussverfahren kommen, hat der BFH vielleicht bereits in diesem die Möglichkeit, eine Aussage hierzu zu treffen. Letztlich ist nämlich zu beachten, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte, bei dem weniger strenge Kriterien gelten, als in einem „normalen“ finanzgerichtlichem Klageverfahren. Ein Kassenbuch muss indes in jedem Fall nicht geführt werden, wie der BFH erneut bestätigt hat.

Hohe Anforderungen an die Schätzmethoden

Sofern das Finanzamt hier in Teilbereichen zur Schätzung befugt war, hat es jedoch die Grundsätze für den sog. Zeitreihenvergleich zu unkritisch angewandt. In einem maßgeblichen Urteil des BFH aus dem Jahr 2015 (X R 20/13) hat dieser erhebliche Anforderungen an die Anwendung dieser Methode gestellt. Diese beschränkte Anwendung der Methode hat de facto dazu geführt, dass der bislang von der Finanzverwaltung oftmals verwendete Zeitreihenvergleich nur noch nachrangig gegenüber anderen Schätzungsmethoden anzuwenden ist. Diese Kritik am Zeitreihenvergleich hat der BFH nunmehr bestätigt. In der Praxis sollte  aber darüber hinaus jede Schätzung der Finanzverwaltung sehr kritisch hinterfragt werden. So bietet der Beschluss denn auch Ansatzprunkte für eine Kritik an anderen Schätzungsmaßstäben, insbesondere der Quartilsschätzung. Hier dürfte die Finanzverwaltung nachzubessern haben, um nachweisen zu können, dass diese Methode angemessen ist.

Sachverhalt - mit Hinzuschätzung!

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren eine Gaststätte, deren Gewinn er durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Nahezu alle Betriebseinnahmen fielen in Form von Bargeld an, das der Antragsteller in einer offenen Ladenkasse vereinnahmte. Neben den laufenden Einnahmen der Gaststätte, richtete der Antragsteller auch Feiern aus sowie einmal jährlich ein örtliches Volksfest. Die Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb notierte der Antragsteller auf einem Zettel, wobei er die Kassenvorgänge trennte. Die Summe der Tageseinnahmen notierte er und zeichnete diese ab. Weitere Angaben fanden sich auf den Zetteln nicht. Bei den Einnahmen aus den Volksfesten notierte er lediglich die Tagessumme, auch bei den  übrigen Veranstaltungen notierte er die Summe pro Veranstaltung auf den Tageseinnahmen-Zetteln. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, die Kassenführung sei nicht ordnungsgemäß, da insbesondere nicht nachvollziehbar sei, ob die Bareinnahmen vollständig seien. Der Prüfer ermittelte Hinzuschätzungen, die er  mittels eines Zeitreihenvergleichs absicherte. Bei diesem nahm er zudem eine Konjunkturbereinigung vor. Für das weitere Vorgehen unterstellte der Prüfer bei den Datensätzen auch die Gauß’sche Normalverteilung und schloss einzelne Datensätze aus, so dass er einen einzelnen Wert für den streitgegenständlichen Zeitraum als Normalwert annahm, auf den er wiederum einen Rohgewinnaufschlagssatz von 233% anwendete. Aus diesen Berechnungen ergaben sich Mehrerlöse und Mehrsteuern.

Steuerpflichtiger reagiert mit Einspruch und AdV

Gegen die geänderten Bescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzgericht lehnte die AdV zumindest teilweise ab. Der Antragsteller erhob die Beschwerde zum BFH.

BFH gewährte zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Beschwerde des Antragstellers hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Zunächst gewährte der BFH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei Zugrundelegung der in einem AdV-Verfahren anzuwendenden Maßstäbe sei das Finanzamt hierbei nur hinsichtlich der Einnahmen aus den Veranstaltungen und den Volksfesten zu einer Schätzung befugt gewesen. In einem AdV-Verfahren sei hierbei aufgrund einer summarischen Betrachtung zu prüfen, ob hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden.

Schätzungsbefugnis wird angezweifelt

Ausgangspunkt für die Frage, ob hier eine Schätzung erfolgen durfte, sei hierbei § 158 AO, da dieser die Möglichkeit einer Schätzung eröffne, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder ansonsten die Umstände des Einzelfalles Anlass für Zweifel an der sachlichen Richtigkeit zuließen. Bei den laufenden Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb sei derzeit fraglich, ob eine solche Schätzungsbefugnis gegeben sei. Da der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt habe, bestünden bis auf die Vorgaben des UStG nur wenige gesetzliche Mindestvorgaben. Da der Antragsteller seine Einnahmen täglich in einer Summe seiner Einnahmen täglich erfasst habe, sei der den Vorgaben gerecht geworden. Ein Kassenbuch habe er nicht führen müssen. Eine Einzelerfassung der Einnahmen sei bei summarischer Betrachtung nicht erforderlich gewesen. Dies gelte zumindest in den Streitjahren. Bei einer summarischen Betrachtung seien die Aufzeichnungen des Antragstellers insgesamt zwar als einfach anzusehen, nach dem gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsaufklärung bestünden aber keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Anders sei die Lage hingegen bei den durch die Volksfeste und Veranstaltungen erzielten Erlöse. Diese Aufzeichnungen entsprächen nicht den geltenden Anforderungen. Bei diesen hätte zwar auch keine Einzelaufzeichnungspflicht bestanden, da an eine Vielzahl von Personen Bargeschäfte von geringem Wert getätigt worden seien. Der Steuerpflichtige hätte aber die Tageseinnahmen durch einen Kassenbericht ermitteln müssen. Insofern habe für das Finanzamt eine Schätzungsbefugnis bestanden.

Schätzung nicht rechtmäßig angewandt

Allerdings habe das Finanzamt bei seiner Schätzung die Grundsätze, die der BFH für die Anwendung des Zeitreihenvergleichs aufgestellt habe, nicht rechtmäßig angewandt. Auch sei fraglich, ob die vom Finanzamt vorgenommene Quartilsschätzung sachgerecht sei.

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